Nicht- oder Teileröffnungsbeschlüsse zu solch spannenden Fragen müssen Gerichte auch dann veröffentlichen, hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden. In dem Fall wollte das Landgericht Flensburg einen Beschluss nicht herausgeben, weil es Angst hatte, seine Gerichtsmitarbeiter machten sich im Falle einer Veröffentlichung nach § 353d Strafgesetzbuch strafbar.
Quelle LTO
