von Thomas Ax
Seit 1975 liegen Daten zu Unfällen mit Personenschaden unter dem Einfluss berauschender Mittel in Deutschland (einschließlich dem Gebiet der ehemaligen DDR und Berlin-Ost) vor.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Zahlen der Alkoholunfälle mit Personenschaden bis 1987 – mit einigen Schwankungen – gefallen. Von 1988 bis 1990 sind sie zunächst leicht und 1991 deutlich angestiegen. Allerdings verlief die Entwicklung nach der deutschen Vereinigung in den beiden Teilgebieten Deutschlands sehr unterschiedlich: Während sich im früheren Bundesgebiet die Zahl der Alkoholunfälle geringfügig verringerte, kam es in den neuen Ländern und Berlin-Ost zu einem deutlichen Anstieg der Alkoholunfälle. Dieser Anstieg war wesentlich stärker als bei der Unfallentwicklung insgesamt. Seit 1992 ist die Zahl der Alkoholunfälle deutschlandweit mit wenigen Ausnahmen wieder gesunken. Im Jahr 2021 sind die Unfälle im Vergleich zum Vorjahr wieder angestiegen (+4,8 %). Jedoch sind die Alkoholunfälle immer noch auf einem niedrigen Niveau. Nach dem Tiefststand im Jahr 2020 (13 003) sind die Unfälle unter Alkoholeinfluss im Jahr 2021 auf dem zweitniedrigsten Stand seit 1975.
Insgesamt verringerte sich die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden seit 1975 um 73,6 % von 51 593 auf 13 628 im Jahr 2021. Der Anteil der Alkoholunfälle mit Personenschaden an allen Unfällen mit Personenschaden fiel von 13,8 % im Jahr 1975 auf 5,3 % im Jahr 2021. Auch verunglückten im Jahr 2021 bei Alkoholunfällen nur noch gut ein Fünftel der Personen von 1975, nämlich 16 426 anstelle von 76 578. Noch stärker verringerte sich in diesem Zeitraum die Zahl der bei Alkoholunfällen getöteten Personen, und zwar um 95,5 % von 3 641 auf 165. Starben 1975 noch 21,4 % aller Verkehrstoten an den Folgen eines Alkoholunfalls, so waren es 2021 nur noch 6,4 %.
Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel hat sich zunächst von 1975 bis 1990 nur wenig verändert; sie stieg in dieser Zeit um 5,6 % (von 323 auf 341 Unfälle mit Personenschaden). In den Jahren 1991 bis 2021 stieg die Zahl der Unfälle mit Personenschaden unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel dagegen stärker und hat sich mehr als verfünffacht, von 434 auf 2 409 Unfälle.
Gesetzliche Regelungen
Der Gesetzgeber hat keinen Promillewert für die Fahruntüchtigkeit festgelegt. Er bestimmt lediglich, dass bestraft wird, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Es ist Sache der Rechtsprechung, im Wege der Gesetzesauslegung eine allgemeinverbindliche Aussage zu treffen, wann ein Zustand der Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Folgende drei Möglichkeiten sind nach dem geltenden Recht festzustellen:
Wer einen Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ aufwärts aufweist, gilt als absolut fahruntüchtig. Da es sich insoweit um eine gesicherte medizinische Erkenntnis handelt, ist im Einzelfall der Antrag auf einen Gegenbeweis unzulässig. Eine von allen sonstigen Beweisen unabhängige, allein aus dem Blutalkoholwert abzulesende und nachzuweisende Fahruntüchtigkeit wird ab 1,1 ‰ angenommen. Ist die Trunkenheitsfahrt folgenlos geblieben, erhält der Täter nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Hat der Fahrer Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 und 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen. Hinzu kommen im Regelfall der Entzug der Fahrerlaubnis und eine mindestens sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung.
Wer weniger als 1,1 bis hinab zu 0,3 ‰ aufweist, kann ebenfalls fahruntüchtig sein (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit). Nur kann die Fahruntüchtigkeit im Gegensatz zu einem Blutalkoholgehalt über 1,1 ‰ nicht mehr allein vom Promillewert abgeleitet werden. Zu dem festgestellten Promillewert müssen zusätzliche Beweisanzeichen hinzukommen, die auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Solche Beweisanzeichen sind aus der Fahrweise zu entnehmen. Fahrfehler, die alkoholtypisch sind, wie z. B. Fahren in Schlangenlinien oder das Nichtbewältigen von Kurven, kommen hier in Betracht. Desgleichen auch das Erscheinungsbild des Fahrers, etwa taumelnder Gang, verwaschene Sprache usw.
Weist der Fahrer einen Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 bis einschließlich 1,09 ‰ auf und kann eine relative Fahruntüchtigkeit durch Beweisanzeichen, wie unter Ziffer 2 angeführt, nicht festgestellt werden, so handelt er ordnungswidrig. Er hat den gesetzlich eingeführten besonderen Gefahrengrenzwert von 0,5 ‰, der sich aus § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes ergibt, erreicht oder überschritten. Da man aufgrund wissenschaftlicher Versuche weiß, dass viele Kraftfahrer bei 0,5 ‰ bereits Ausfallerscheinungen aufweisen, hat der Gesetzgeber diesen Gefahrengrenzwert gesetzlich festgelegt. Der Fahrer wird also nicht „bestraft”, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 bis 1 500 Euro im Wiederholungsfall, vier Punkten und einem Fahrverbot von eins bis drei Monaten im Wiederholungsfall belegt. Dies geschieht durch die Verwaltungsbehörde. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an das Amtsgericht ist zulässig.