Verteidigung des früheren VW-Chefs Martin Winterkorn: Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter

Die Verteidigung des im Dieselskandal angeklagten früheren VW-Chefs Martin Winterkorn hält den Vorsitzenden Richter am Landgericht Braunschweig, Johannes Mühe, für befangen. In einem entsprechenden Antrag an das Landgericht begründet die Verteidigung dies mit dem Vorgehen des Gerichts bei der Begutachtung des Gesundheitszustands ihres Mandanten. Der Antrag wurde am Montag beim Landgericht eingereicht.

Dem früheren Volkswagen-Chef werden im Zusammenhang mit dem Abgasskandal gewerbs- und bandenmäßiger Betrug, uneidliche Falschaussage sowie Marktmanipulation vorgeworfen.

Der Prozess gegen Winterkorn hatte Anfang September begonnen. Wenige Wochen später wurde der Prozess nach einem Unfall Winterkorns im häuslichen Umfeld aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt. Nun sollte es eine erneute Begutachtung geben. Noch vor dem Eingang des Ergebnisses eines in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Gesundheitszustand und damit zur Prozessfähigkeit Winterkorns hat Richter Mühe insgesamt 89 Termine zur Hauptverhandlung angesetzt, die im Februar 2025 beginnen soll. Weiter ist eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht worden, wonach die sachverständig beratene Kammer von der bestehenden Reise- und Verhandlungsfähigkeit von Herrn Prof. Dr. Winterkorn ab Februar 2025 ausgeht. Tatsächlich aber hat die Untersuchung erst am Nachmittag des 18. Dezember stattgefunden und die Verteidigung hat das Gutachten erst am 20. Dezember erhalten. Es ist daher ausgeschlossen, dass Mühe bei Anberaumung der Verhandlungstermine sowie bei der Versendung der Pressemeldung bekannt gewesen sein kann, zu welchem Ergebnis die Begutachtung führen wird.

Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23; Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 21).

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt der Angeklagten zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 27. April 1972 – 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338). Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN).

Zwar lässt sich diese Besorgnis grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen.

Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken.

Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPOist es Aufgabe des Angeklagten bzw. des Antragstellers, seinen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Das Tatgericht hat bei seiner Entscheidung nicht nur das Vorbringen des Ablehnenden zu berücksichtigen, sondern alle Umstände (LR/Siolek, 27. Aufl. 2016, § 24 StPO Rn. 8). Eine förmliche Beweisaufnahme über das Ablehnungsvorbringen findet dabei jedoch nicht statt. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der maßgeblichen Tatsachen verschaffen will (vgl. z.B. BGH NStZ 2011, 228). Hierzu kann es u.U. auch von Amts wegen Beweise erheben. Verpflichtet ist es dazu aber nicht (LR/Siolek a.a.O. § 26 StPO Rn. 23). Genauso wenig ist es gehalten, von Amts wegen auf eine weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken (BGHSt 21, 334, Rn. 33 bei juris; KK/Scheuten a.a.O. Rn. 6).