von Thomas Ax
Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort mit einem Fremdsachschaden von 2.041,64 € netto (einschließlich des zu berücksichtigenden Minderwerts) handelt es sich um einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Die Wertgrenze für den „bedeutenden Schaden“ liegt bei einer Größenordnung von 1.300,- € (vgl. BGH, Senat in ZfS 2007, 409; Fischer, § 69 Rn. 29 m.w.N.).
Das in § 69 Abs. 1 und 2 StGB normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis sowie der Zweck der Maßregel bestimmen den Maßstab für die Beurteilung der Frage des Eignungsmangels.
Gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht dem Täter einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel als ungeeignet anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Wirkung der gesetzlich normierten Regelbeispiele für den vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Anlasstat und Eignungsmangel geht dahin, dass eine die Ungeeignetheit positiv begründende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Ausnahmefall ergeben könnte, dass also die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die Frage mangelnder Eignung hat (vgl. BGH in NStZ 2000, 26; Fischer § 69 StGB Rn. 21 f.).
Angesichts des § 69 Abs. 2 StGB zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen und sind Indizien restriktiv zu würdigen (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 91).
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann zu berücksichtigen sein, dass der Täter vor der Tat langjährig beanstandungsfrei als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. OLG Zweibrücken in StV 1989, 250; OLG Karlsruhe in DAR 2001, 469; zur Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen vgl. § 52 Abs. 2 BZRG, § 29 StVG), dass seit der in Rede stehenden Tat geraume Zeit vergangen und der Täter seither nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH in StV 1992, 64), dass er bereits durch die lange Dauer einer vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO nachhaltig beeindruckt worden ist (vgl. KG in VRS 1981, 109; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) oder dass sich die Tat in einer für den Täter außergewöhnlichen, beispielsweise emotional belastenden Situation ereignet hat (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 92). In eingeschränktem Maße mag im Einzelfall auch die Schwere der Tat, insbesondere das Ausmaß des Schadens in dem für das Regelbeispiel maßgeblichen Rahmen, zu würdigen sein. Ebenso zurückhaltend – da in Bezug auf die Fahreignung nur begrenzt aussagekräftig – sind Fragen des den Täter und den anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Verschuldens(-anteils) am Unfallgeschehen zu betrachten (vgl. BGH in NStZ 1991, 183; LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 73).
Angesichts der präventiven Zielrichtung der Maßregel, welche der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient und die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung schützen soll, ist für die Beurteilung des Eignungsmangels der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend (vgl. BGHSt 7, 165; LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 58). Bis zu diesem Zeitpunkt können für die Frage der (Un-)Geeignetheit bedeutsame Vorgänge und Umstände berücksichtigt werden (vgl. LK/Geppert, § 69 StGB Rn. 75).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen.
Für die Beurteilung der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen.
Für diesen können gewichtige Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die von der Tatverwirklichung ausgehende Regelvermutung widerlegt sein könnte.