vorgestellt von Thomas Ax
1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft kann durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (z.B. Medienberichte) von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhalten. In diesem Fall leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein, um den Sachverhalt zu erforschen und zu entscheiden, ob die öffentliche Klage zu erheben ist.
Neben der Staatsanwaltschaft kann auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu haben die übrigen Strafverfolgungsbehörden das sogenannte “Recht des ersten Zugriffs”, das sie berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
Ist eine tatverdächtigte Person bekannt oder ermittelt worden, richten sich die Ermittlungen gegen diese als beschuldigte Person. Das betreffende Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft im “Js-Register” eingetragen und bearbeitet. Anderenfalls werden die Ermittlungen (zunächst) gegen “Unbekannt” unter dem Geschäftszeichen “UJs” geführt.
2. Durchführung der Ermittlungen
Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären. Zu diesem Zweck sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich befugt, von allen Behörden Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeder Art durchzuführen, also Beweise zu erheben. Das bedeutet regelmäßig, die möglichen Zeugen der Tat zu ermitteln und zu vernehmen (hierzu gehört auch der oder die Geschädigte) und sämtliche Spuren am Tatort sowie die sonstigen Beweismittel zu sichern.
Ausnahmsweise, wenn es sich um besonders wichtige oder schwerwiegende Tatvorwürfe handelt, zu denen auch rechtlich oder tatsächlich schwierige Fällen gehören, übernimmt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen, besichtigt also insbesondere selbst den Tatort und vernimmt die beschuldigte Person und die wichtigsten Zeugen. Ansonsten werden die erforderlichen Ermittlungen aber regelmäßig im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, deren Unterstützung in personeller wie technischer Hinsicht und aufgrund ihrer kriminalistischen Erfahrung heutzutage bei der Aufklärung von Straftaten unverzichtbar geworden ist.
Einen wichtigen Teil der Ermittlungen stellt die Vernehmung der beschuldigten Person dar, die spätestens unmittelbar vor Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat. Im Rahmen dieses sogenannten “rechtlichen Gehörs” ist die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht zu informieren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.
Gelegentlich sind Zeugen, Sachverständige oder beschuldigte Personen nicht bereit, der Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und dort auszusagen. Dann kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person auch selbst vorladen. Eine solche staatsanwaltliche Anordnung ist verpflichtend. Notfalls wird das Erscheinen zwangsweise durchgesetzt, in dem die Staatsanwaltschaft die Vorführung durch die Polizei anordnet.
Daneben stehen den Strafverfolgungsbehörden noch viele weitere strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung, um das Tatgeschehen zu erhellen. Hierzu gehören beispielsweise Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel. Die Voraussetzungen unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, sind in der Strafprozessordnung geregelt. Je intensiver sie in die individuellen Rechte eingreifen, um so strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung. Viele Ermittlungshandlungen setzen daher eine positive richterliche Entscheidung voraus.
3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat die beschuldigte Person Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Dafür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
Erhebung der öffentlichen Klage
Ist die beschuldigte Person nach dem Ergebnis der Ermittlungen der ihr zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig, ist also eine Verurteilung zu erwarten, so erhebt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die öffentliche Klage.
Wenn das Vergehen nicht allzu schwer wiegt und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint, kann die öffentliche Klage dadurch erhoben werden, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, der bereits eine bestimmte Rechtsfolge, meist eine Geldstrafe, eventuell verbunden mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, enthält.
Ein Strafbefehl kann auch auf Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten lauten, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hat das Gericht keine Bedenken, so erlässt es den beantragten Strafbefehl.
Die angeklagte Person kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann führt das Gericht eine normale Hauptverhandlung durch.
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht vor, handelt es sich aber gleichwohl um einen einfach gelagerten Sachverhalt und einen leichteren Tatvorwurf, so kann die Staatsanwaltschaft auch eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragen. Dieses Verfahren dient u.a. dazu, Straftaten von reisenden oder wohnungslosen Täterinnen und Tätern wirksamer zu bekämpfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht innerhalb kurzer Frist eine Hauptverhandlung durchführen. Im Falle einer Verurteilung ist das Strafmaß dabei auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beschränkt.
Bekanntester Fall der öffentlichen Klage ist die Erhebung einer Anklage. Dazu verfasst die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, in der sie den Tatvorwurf, das verletzte Strafgesetz und die Beweismittel benennt. Abhängig von der Schwere der Beschuldigung und der zu erwartenden Strafe wird die Anklage vor dem Strafrichter oder Schöffengericht des Amtsgerichtes oder einer großen Strafkammer des Landgerichts, in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende entsprechend vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer des Landgerichts erhoben.
Einstellung des Verfahrens
1. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Haben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, ist also eine Verurteilung unwahrscheinlich, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn sonst keine weiteren Ermittlungsansätze mehr vorhanden sind bzw. diese nach kriminalistischer Erfahrung keinen Erfolg versprechen.
Dass sich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt, liegt regelmäßig daran, dass der beschuldigten Person die strafbare Handlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Seltener kommen auch sogenannte Verfahrenshindernisse in Betracht, wenn die Tat zum Beispiel bereits verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag fehlt.
Über die Einstellung des Verfahrens unterrichtet die Staatsanwaltschaft den/die Anzeigeerstatter/in durch einen schriftlich begründeten Bescheid. Ist der/die Anzeigenerstatter/in hiermit nicht einverstanden und ist er/sie zugleich Verletzte/r der Straftat, so kann er/sie im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens durch eine sogenannte Vorschaltbeschwerde zunächst erreichen, dass die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüft. Gegen deren Entscheidung wiederum steht dem/der Anzeigeerstatter/in das Recht zu, eine gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht zu beantragen.
2. Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
Außerdem kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren auch nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip einstellen. Teilweise ist die Einstellung dann davon abhängig, dass das zuständige Gericht seine Zustimmung erteilt.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn das Vergehen und die Schuld nicht allzu schwer wiegen und die beschuldigte Person bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt, die von Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Als zulässige Auflagen oder Weisungen nennt das Gesetz u.a. die Zahlung einer Geldbuße an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung, das Erbringen von Wiedergutmachungsleistungen an die verletzte Person, die regelmäßige Erfüllung von Unterhaltspflichten oder die Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Eine solche Verfahrensweise bietet viele Vorteile. Einerseits wird der beschuldigten Person das öffentliche Strafverfahren und eventuell eine Verurteilung verbunden mit einer Eintragung im Bundeszentralregister erspart. Andererseits vermeidet der Staat eine unter Umständen schwierige und langwierige Hauptverhandlung und es besteht die Möglichkeit, den Konflikt zwischen den Beteiligten unmittelbar zu befrieden, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird oder das Opfer sonst einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhält.
Handelt es sich nur um eine leichte Verfehlung mit geringer Schuld, so ist auch möglich, das Verfahren gemäß § 153 StPO ohne jede Konsequenz für die beschuldigte Person zu beenden.
Außerdem kann die Staatsanwaltschaft zur Verfahrensvereinfachung von der weiteren Verfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO absehen, wenn die beschuldigte Person bereits wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist oder dies zu erwarten steht und daneben die für die aktuelle Tat zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Bei Geschehnissen, die zum engen persönlichen Umfeld des Opfers gehören und bei denen kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist die verletzte Person auf die Möglichkeit, Privatklage zu erheben.