Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen

Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen

Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle wirtschaftliche Herausforderungen.

Um ihre Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährten Bund und Länder umfangreiche Corona-Hilfen, in Form der Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Allein das Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes umfasste rund 50 Milliarden Euro. Insgesamt wurden im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme fast fünf Millionen Anträge gestellt und über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt. Die Länder haben weitere Hilfsprogramme in erheblichem Umfang aufgelegt.

Im Rahmen der Coronakrise wurde vonseiten der Bundesregierung früh signalisiert, insbesondere den kleineren Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme greifen zu wollen. Dies wurde sodann mit der Corona-Soforthilfe getan. Diese Soforthilfen sollten kleinere Unternehmen, Freiberufler sowie Selbstständige, welche durch die Coronakrise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, finanziell entlasten. Auch vor dem Hintergrund des bundesweiten Lockdowns. Das Problem hierbei war, dass zunächst mehr oder minder signalisiert wurde, dass diese Soforthilfe ohne große Vorgaben verwendet werden könne. Dies wurde jedoch relativ schnell relativiert und eingeschränkt.

Hierbei ist zu beachten, dass die Corona-Soforthilfe zwar von der Bundesregierung ins Leben gerufen wurde, jedoch von den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird. Die jeweiligen Bundesländer haben jedoch unterschiedliche Regelungen, sowohl was die Voraussetzungen der Gewährung als auch was die Verwendung der Zahlungen betrifft.

Auch die Antragsvoraussetzungen wurden ständig geändert, teilweise im Tagesrhythmus. Teilweise genügen wirtschaftliche Einbußen, teilweise muss eine tatsächliche Notlage vorliegen.

Kurz zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass sowohl die Antragsvoraussetzungen als auch die Verwendung der Soforthilfen von stetigen Änderungen umfasst waren.

Dies hat zur Folge, dass erhebliche Rechtsunsicherheit entstand. Diese Rechtsunsicherheit wird dadurch verstärkt, dass es eine unübersichtliche Lage aufgrund der jeweiligen Länderbestimmungen gibt. Was in dem einen Bundesland erlaubt ist, kann in dem Nachbarland verboten sein.

Problematisch wird dies nun, da die Staatsanwaltschaften vermehrt dazu übergehen, Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug einzuleiten, aufgrund falsch beantragten Corona-Soforthilfen. Es drohen Verfahren wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Bis Ende 2023 wurden bundesweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Einige Staatsanwaltschaften haben Sonderzuständigkeiten eingerichtet.

Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Soforthilfen hat mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem Fall, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, bestätigte der BGH eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).

Stellen die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und dem Antrag fest, drohen nicht nur die Rückzahlung der Fördermittel, sondern häufig auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs. Da die Anträge seinerzeit ganz überwiegend von Steuerberatern als sog. „prüfende Dritte“ gestellt wurden, ergeben sich auch für diese Strafbarkeitsrisiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Subventionsbetrug.

Steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen im Raum, ergeben sich besondere strafrechtliche Risiken aus dem Zusammenspiel und den Besonderheiten des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens zur Erlangung der Corona-Hilfen.

Steht im Rahmen der Schlussabrechnung nicht nur die Rückforderung der Hilfsgelder im Raum, sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – oder wurde ein solches bereits von Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet –, ist neben verwaltungsrechtlicher Expertise auch eine strafrechtliche Beratung und Begleitung dringend erforderlich.

Verwaltungs- und Strafrecht müssen hierbei eng verzahnt betrachtet werden. Einerseits sollten Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren stets auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Anderseits erfordert eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen fundierte Kenntnisse des einschlägigen Verwaltungsrechtes. Eine frühzeitige juristische Strategie kann oft schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen abmildern oder sogar verhindern.

Haben Sie ein Schreiben von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten und wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sollten Sie sich hingegen in jedem Fall an einen Strafverteidiger/Fachanwalt für Strafrecht wenden, der Sie im Strafverfahren effektiv unterstützt. 

So kann ein Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen, um den Stand der Ermittlungen in Erfahrung zu bringen und daraus eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln. So kann er unter Umständen sogar dazu beitragen, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird (ggf. gegen Auflagen) oder dass die Strafe für den Subventionsbetrug möglichst milde ist.

Ausgewählte aktuelle Entscheidungen zum Thema:

Freisprüche

Anklage wegen Subventionsbetruges – 9.000 EUR Corona-Soforthilfe – Freispruch

Mein Mandant hatte im ersten Lockdown im April 2020 bei der IHK eine Corona-Soforthilfe beantragt und 9.000 EUR bekommen. Er musste sich heute vor dem Amtsgericht verantworten, weil die Staatsanwaltschaft meinte, er habe diese Hilfen rechtswidrig erlangt und dabei falsche und unvollständige Angaben im Antrag gemacht. 

Im Kern ging es darum, dass der Mandant auch vor Corona schon in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sein soll. Das war zwar der Fall, aber das bedeutet noch lange nicht, dass es sich um einen Subventionsbetrug handelte. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tat sich in der Verhandlung schwer am gesetzlichen Tatbestand zu arbeiten und meinem Mandanten die Tat nachzuweisen. 

Nach der glaubhaften Einlassung meines Mandanten war es nämlich so, dass bis Januar 2020 erhebliche Umsätze (KfZ-Branche) erwirtschaftet wurde. 2020 brachen dann komplett alle Aufträge weg. Mein Mandant konnte die Miete für seine Werkstatt nicht mehr bezahlen und geriet in Rückstand. Wie viele andere Unternehmer nahm er das Angebot der Regierung an und beantragte die versprochene Corona-Soforthilfe. 

Juristisch geht es in solchen Fällen um die Frage, ob der Antragsteller zahlungsunfähig war. Das Formular zur Antragstellung ist relativ umfangreich und die meisten dürften die mehreren dutzend anzukreuzenden Punkte auch nicht wirklich verstehen. 

Selbst wenn ein aufmerksamer Bürger diese Formulare komplett lesen würde, so wäre ihm sicher nicht auf Anhieb klar was das eigentlich bedeutet. So unterschreibt der Bürger auch bei den vielen Sozialleistungsangeboten unseres Staates (Sozialhilfe, Hartz 4 etc) eine Reihe von Erklärungen, die er letztlich nicht verstanden oder zur Kenntnis genommen hat. Im vorliegenden Fall war es einfach so, dass der Mandant mehrere Mieten für die Werkstatt im Rückstand war und aufgrund Corona keinerlei Aufträge mehr hatte. Ich habe heute vorgetragen, dass er auch objektiv – selbstredend – zum Empfängerkreis der Hilfen zählte.

Zwar hatte der Mandant private nicht unerhebliche Verbindlichkeiten. Insolvent war er deshalb aber nicht. Deshalb waren seine Angaben im Antrag auch nicht unrichtig.

Die Angaben wären nur dann unrichtig, wenn der Angeklagte tatsächlich am 31.12.2019 ein Unternehmen i. S. v. Art. 2 XVIII der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) betrieben hätte. In Betracht kam bei uns nur ein Fall nach Art.2 XVIII c) Fall 2 der VO. Einziger Eröffnungsgrund bei einem Antrag der Gläubiger ist im Falle einer potentiell insolventen natürlichen Person die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 I, II 1 InsO. Eine solche konnte in der heutigen Hauptverhandlung aber nicht festgestellt werden. Weder seine noch nicht bedienten Forderungen noch die Abnahme der Vermögensauskunft noch hohen Verbindlichkeiten des Angeklagten ließen zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen. 

Deren Voraussetzungen definiert der BGH wie folgt:

Von einer Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH II ZR 112/21 m. w. N.).

Der Mandant und seine Ehefrau haben heute glaubhaft gemacht, dass die Hilfen fast ausschließlich zur Begleichung der Mietrückstände gebraucht wurden. Der Richter schlug dann eine Einstellung gegen Geldauflage ein, was die Staatsanwältin ablehnte. Diese forderte dann in ihrem Plädoyer 8 Monate auf Bewährung. Ich plädierte auf Freispruch. In seinem letzten Wort zeigte sich der Angeklagte perplex angesichts der Forderung der Staatsanwaltschaft und kämpfte mit den Tränen. Der Richter sprach ihn dann sogleich frei.

Rechtsanwalt

Dubravko Mandic

Erfolgreiche Revisionen

Gericht:OLG Koblenz 5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:18.10.2023
Aktenzeichen:5 ORs 4 Ss 163/23
ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2023:1018.5ORS4SS163.23.00
Dokumenttyp:Beschluss

Subventionsbetrug bei einer sog. Corona-Soforthilfe: Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen

1. Die beiden Alternativen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzen voraus, dass die Tatsache – sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes “subventionserheblich”, jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden. Pauschale oder formelhafte Bezeichnungen reichen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, 22. August 2018, 3 StR 449/17). (Rn.11)

2. Ein Hinweis in einem Antragsformular auf die mögliche Strafbarkeit gemäß § 264 StGB bei falschen, unvollständigen Angaben oder unterlassenen Änderungsmitteilungen ersetzt nicht die bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB. (Rn.16)

Tenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer (2. Kleine Strafkammer) des Landgerichts Trier vom 12. Juni 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Am 14. Juli 2022 erging gegen den Angeklagten, …, durch das Amtsgericht Trier wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ein Strafbefehl, mit dem er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt wurde. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.835,30 € angeordnet. Auf den form- und fristgerecht erhobenen Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das Amtsgericht Trier am 8. November 2022 wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneinte das Amtsgericht dabei ebenso, wie die für eine Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten.

Randnummer2

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten änderte die 7. Strafkammer (2. Kleine Strafkammer) des Landgerichts Trier mit Urteil vom 12. Juni 2023 das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, dass es den Angeklagten wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilte und daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.835,30 € anordnete. Die weitergehenden Berufungen verwarf das Landgericht als unbegründet. Eine Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei zwar gegeben, trete jedoch als mitbestrafte Nachtat hinter der Tatvariante des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück.

Randnummer3

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Angeklagte einen Freispruch. Die Revision begründet er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Randnummer4

Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft treten dem Revisionsvorbringen entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 beantragt, die Revision mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften dahingehend berichtigt werde, dass die Bestimmung des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfalle.

Randnummer5

Hierauf hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2023 remonstriert.

II.

Randnummer6

Die zulässige Revision des Angeklagten hat bereits auf die Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg. Der erkannte Subventionsbetrug wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Randnummer7

1. Gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Welche Tatsachen subventionserheblich sind, bestimmt § 264 Abs. 9 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Dessen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen im Urteil nicht erfüllt.

Randnummer8

a) Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB sind subventionserheblich in diesem Sinne nur Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind.

Randnummer9

Da die Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) vom 26. März 2020 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 26.03.2020 – BAnz AT 31.03.2020 B2) und die zur Umsetzung vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz am 1. April 2020 mit Wirkung vom 27. März 2020 erlassene Verwaltungsvorschrift „Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige“ (MinBl. RhPf. 2020, S. 96) keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und der nach dieser Landesverwaltungsvorschrift anzuwendende § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der vorliegend subventionserheblichen Tatsachen enthält, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – hier § 2 SubvG in Verbindung mit dem Landesgesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht (GVBl. RhPf. 1977, S. 168) – in Betracht (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 32 ff.; Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16 ff.).

Randnummer10

§ 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6; BGH, Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16). Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es daher, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21, juris Rn. 7; v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.; BT-Drucks. 7/5291, S. 12 f.). Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die – im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende – Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 32; Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

Randnummer11

Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Alternativen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache – sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes “subventionserheblich”, jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden (BGH, Beschluss v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 33). Dies verlangt schon der Wortlaut (“bezeichnet”). Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 33 Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.).

Randnummer12

b) Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil nicht feststellen, dass eine den Anwendungsbereich des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB eröffnende Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfolgte, bevor der Angeklagte die ihm angelasteten Angaben zur Erlangung der Corona-Soforthilfe machte.

Randnummer13

Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen unter Ziffer 4 seines Antrages Folgendes bestätigt:

Randnummer14

„Mit der Einreichung dieses Antrages wird bestätigt, dass sämtliche gemachten Angaben vollständig und überprüfbar richtig sind.“

Randnummer15

„Mir/Uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

Randnummer16

Auch wenn mit dem Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit gemäß § 264 StGB bei falschen, unvollständigen Angaben oder unterlassenen Änderungsmitteilungen wohl alle im Antrag angegebenen Tatsachen in Bezug genommen sind und auch eine derart umfassende Bezeichnung für § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB genügen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 04.05.2021 – 6 StR 137/21, juris Rn. 11), fehlt es vorliegend doch an einem Hinweis auf die ausdrückliche Subventionserheblichkeit. Der Hinweis auf die Strafbarkeit gemäß § 264 StGB ersetzt nicht die bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB. Dies gilt schon, weil es bei der Beurteilung der Strafbarkeit gemäß § 264 StGB neben anderen Tatbestandsmerkmalen zwar auch auf die Subventionserheblichkeit von Tatsachenangaben ankommen kann (vgl. § 264 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 StGB), dies aber nicht von allen Tatvarianten vorausgesetzt wird (vgl. § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Randnummer17

Eine Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen ist nach den Urteilsfeststellungen auch nicht in sonstiger Weise erfolgt.

Randnummer18

c) Subventionserhebliche Tatsachen lassen sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB bejahen. Subventionserheblich sind danach auch solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach einem Subventionsvertrag abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber einem Gesetz – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 22. August 2018 – 3 StR 449/17, juris Rn. 34; Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 16 f.). Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt (BGH, a.a.O.).

Randnummer19

Die Verwaltungsvorschrift „Soforthilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ vom 1. April 2020, die hierzu ergangenen Bearbeitungshinweise des Landes Rheinland-Pfalz und das von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Verfügung gestellte Antragsformular zum Erhalt der Corona-Soforthilfe haben erkennbar keinen Gesetzescharakter.

Randnummer20

Der Abschluss eines Subventionsvertrages zwischen dem Subventionsgeber und dem Angeklagten als Subventionsnehmer ist nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht ersichtlich.

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2. Die Verurteilung wegen Subventionsbetruges kann auch nicht auf § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden, da eine Verurteilung hiernach jedenfalls nicht von den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen getragen wird.

Randnummer22

Gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.

Randnummer23

Eine entsprechende Verwendungsbeschränkung hinsichtlich der erhaltenen Geldleistung ist, ungeachtet der Frage, ob diese ausdrücklich erfolgen muss oder es genügt, dass sie sich hinreichend durch Auslegung ermitteln lässt (so MüKoStGB/Ceffinato, 4. Aufl., § 264 Rn. 98 m.w.N.), im Berufungsurteil nicht festgestellt worden.

Randnummer24

Festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte bei seiner Antragsstellung unter Ziffer „3. Bedarfsdarstellung“ versicherte habe, durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)“.

Randnummer25

Damit sind nur der Anlass und eine Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe beschrieben worden. Eine Zweckbindung für die Verwendung des nachfolgend ausgezahlten Geldes lässt sich daraus nicht ableiten. Das Urteil verhält sich auch nicht dazu, ob es dem Angeklagten vor oder nach der Antragstellung untersagt wurde, das Geld für einen anderen Zweck als zur Tilgung seiner geschäftlichen Verbindlichkeiten zu verwenden. In vielen Fällen werden Antragsteller zum Zeitpunkt der Auszahlung die bereits entstandenen anlassgebenden offenen Verbindlichkeiten bereits aus Geldquellen getilgt haben, die nicht dem Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind. Die wirtschaftliche Not kann in diesen Fällen gerade bei Einzelunternehmern entstanden sein, weil sie hierzu auf privates Vermögen zurückgreifen mussten. Eine Beschränkung, welche es diesen verboten hätte, die entstandenen Lücken oder anderweitigen Verbindlichkeiten mittels des erhaltenen Geldes zu tilgen, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen.

Randnummer26

Insoweit kann auch nicht der Einschätzung der Berufungskammer gefolgt werden, dass sich die Zweckbindung aus dem Bewilligungsbescheid ergäbe, wonach die Soforthilfe als Überbrückungshilfe für in der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmer, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe gewährt worden sei. Anlass und Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist die Milderung einer eingetretenen wirtschaftlichen Notlage und die Sicherung der Existenz. Vorgaben, wie das Geld nach dem Erhalt zu verwenden ist, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Eine ausreichend bestimmte Beschränkung wäre allerdings eine Voraussetzung für § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Randnummer27

3. Der vom Angeklagten erstrebte Freispruch käme trotz der zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler jedenfalls derzeit noch nicht in Betracht. Dies liegt nicht nur an dem Umstand, dass eine weitere Aufklärung und die Feststellung von Tatsachen, welche eine Strafbarkeit gemäß § 264 StGB begründen könnten, nicht auszuschließen ist. Aber auch für den Fall, dass eine Strafbarkeit gemäß § 264 StGB auszuschließen sein sollte, käme ein Freispruch des Angeklagten nicht ohne Weiteres in Betracht. Im Rahmen der Kognitionspflicht wäre vielmehr auch zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten gemäß § 263 StGB strafrechtlich relevant ist. § 264 StGB enthält zwar zunächst eine abschließende Sonderregelung. Ist diese Norm jedoch nicht anwendbar, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil v. 11.11.1998 – 3 StR 101/98, juris Rn. 25 f.). Der Verurteilung wegen Betruges steht auch nicht entgegen, dass zwar bislang der bei § 264 StGB nicht erforderliche, bei § 263 StGB aber notwendige Schädigungsvorsatz des Angeklagten noch nicht ausreichend festgestellt ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter die entsprechenden Feststellungen treffen kann.

Randnummer28

4. Das Entfallen des erkannten Schuldspruchs entzieht den Rechtsfolgenaussprüchen die Grundlage, weshalb das Urteil insgesamt aufzuheben war. Da nicht auszuschließen ist, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zu den bereits getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen, waren zudem die Feststellungen insgesamt aufzuheben.

Randnummer29

5. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Randnummer30

a) Im Rahmen von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt es darauf an, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB vor den strafrechtlich relevanten Angaben des Angeklagten erfolgt. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil müsste diese Bezeichnung im Antrag erfolgt sein, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass an anderer Stelle ein Hinweis darauf erfolgte, welche vom Angeklagten im Antrag abgefragten Tatsachen subventionserheblich waren.

Randnummer31

Der Bewilligungsbescheid vom 20. April 2020 (Bl. 86 d.A.) dürfte, auch wenn er auf Seite 2 einen Abschnitt „Subventionserhebliche Tatsachen“ enthält, als Bezeichnung gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB ungeeignet sein. Unabhängig von der Frage, ob die in diesem Abschnitt enthaltenen pauschalen Ausführungen die Anforderungen gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB erfüllen, erfolgen sie jedenfalls erst nach der im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich relevanten Antragstellung und wären daher als Bezeichnung gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB ungeeignet.

Randnummer32

b) Im Rahmen einer etwaigen Strafzumessungsentscheidung dürfte Folgendes einzustellen sein:

Randnummer33

aa) Vorliegend bedurfte wegen der vorstehend beschriebenen Rechtsfehler und der hieraus folgenden Urteilsaufhebung die Frage, ob das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten eingestellt hat, dass er die gewährte Überbrückungshilfe zum Aufbau seiner Altersvorsorge ausgenutzt habe, keiner Beantwortung. Sollte die erneute Verhandlung jedoch zu einer Verurteilung gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB führen, dürfte unter Beachtung von § 46 Abs. 3 StGB jedenfalls davon abzusehen sein, zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen, dass er die Soforthilfe zweckwidrig zur Altersvorsorge verwandt hat. Lediglich ein über die zweckwidrige Verwendung hinausgehender strafschärfender Gesichtspunkt wäre geeignet, im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 1 StGB Berücksichtigung zu finden.

Randnummer34

bb) Aufgrund der unter den Ziffern II. 1. und 2. aufgezeigten Rechtsfehler hätten die im Urteil aufgeführten negativen Strafzumessungsgesichtspunkte wohl auch bei einer Verurteilung wegen Betruges gemäß § 263 StGB nicht eingestellt werden dürfen. Dass in Betracht zu ziehende Strafzumessungsgesichtspunkte im Berufungsurteil nicht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt wurden, wirkt sich bei der zu seinen Gunsten geführten Revision nicht aus. Das neue Berufungsgericht wird sich aber gegebenenfalls wohl auch damit auseinanderzusetzen haben, ob und in welchem Umfang der Umstand zu Lasten des Angeklagten einzustellen ist, dass er die Hilfsleistung als … und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs beantragt hat.

BGH und Obergerichte

BGH 5 StR 228/23 – Beschluss vom 30. Januar 2024 (LG Berlin)

Relevanz des Vermögensschadens beim Subventionsbetrug (wirtschaftlicher Vermögensbegriff; Vermögen der öffentlichen Hand; Schadensberechnung; Saldierungsprinzip; Kompensation, zweckgemäße Verwendung; formale Anspruchsvoraussetzungen; täuschungsbedingte Auszahlung der Fördersumme).

1. Bei § 264 StGB ist der Eintritt eines Schadens oder dessen Höhe für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Relevanz, kann jedoch auf der Ebene der Strafzumessung ggf. strafschärfend berücksichtigt werden.

2. Sofern bei Täuschungen im Rahmen von Subventionszahlungen eine Strafbarkeit nach § 263 StGB angenommen wurde, hat der Bundesgerichtshof zur Berechnung der Schadenshöhe im Rahmen des Abrufs bereits bewilligter Fördermittel gegen Rechnungsnachweis erkannt, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob der eingereichte Beleg „formal“ korrekt, sondern ob die Leistung dem Subventionszweck entsprechend erbracht worden sei (vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2014 Nr. 512). Der Senat hat aus unterschiedlichen Gründen (hier letztlich nicht entscheidungserhebliche) Bedenken, dem zu folgen. Im Einzelnen:

a) Mit Blick auf § 263 StGB verkennt die bisherige Judikatur aus Sicht des Senats, dass die öffentliche Hand die Auszahlung von Fördermitteln zu Recht gerade auch deshalb von der Vorlage wahrheits- und ordnungsgemäßer Rechnungen abhängig macht, um Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Lohndumping, illegale Beschäftigung oder eine andere den öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Mittelverwendung auszuschließen. Werden entgegen den Förderbedingungen Scheinrechnungen eingereicht und irrtümlich für ordnungsgemäß gehalten, zahlt der Subventionsgeber täuschungsbedingt eine Fördersumme aus, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgezahlt hätte. Dass diese täuschungsbedingte Vermögensminderung nicht in Höhe des Auszahlungsbetrages zu einem Schaden führen soll, weil zuvor Gelder gemäß dem Förderzweck investiert wurden, widerspricht der Betrugsdogmatik.

b) Für das Vermögen der öffentlichen Hand gilt hinsichtlich der Berechnung des Vermögensschadens nichts anderes als für die Vermögen anderer Vermögensinhaber. Die Besonderheit besteht bei der Gewährung von Subventionen lediglich darin, dass die „Gegenleistung“ des Empfängers in der Erbringung bestimmter Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks besteht. Wie in anderen Konstellationen gilt aber auch hier: Erbringt der Zahlungsempfänger eine Leistung vorab und täuscht anschließend im Rahmen der Abrechnung über das Vorliegen tatsächlicher Anspruchsvoraussetzungen, ist der gesamte ausgezahlte Betrag als Betrugsschaden anzusehen, wenn unter diesen Bedingungen kein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht. Für die wirtschaftliche Bewertung eines Zahlungsvorganges sind die rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich. Dies spiegelt wider, dass erst die Anerkennung einer Forderung durch die Rechtsordnung dieser in einem Rechtsstaat wirtschaftlichen Wert verleiht.

c) Der vor der Auszahlung geleistete Einsatz von Mitteln zur Erfüllung des Subventionszwecks hat bei der Schadensberechnung grundsätzlich außen vor zu bleiben. Liegen nach grundsätzlicher Bewilligung der Subvention die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördersumme nicht vor, hat der Subventionsnehmer keinen Rechtsanspruch darauf. Leistet die öffentliche Hand gleichwohl, leistet sie ohne Rechtsgrund. Dieser Vermögensabfluss wird nicht kompensiert. Denn bei der insoweit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung gebotenen Gesamtsaldierung sind keine vermögenswerten Vorteile der öffentlichen Hand ersichtlich, die ihr gleichzeitig mit der Auszahlung der Fördersumme für bereits geleistete Investitionen zufließen würden.

d) Ob der Subventionsempfänger zuvor Teile der zugesagten, aber noch nicht ausgezahlten Fördersumme im Sinne des Subventionszwecks verwendet hat oder nicht, kann schon in zeitlicher Hinsicht zu keiner schadensmindernden Kompensation führen. Dass der Subventionsempfänger in Ansatz gebrachte Leistungen auch ordnungsgemäß hätte abrechnen können, muss als bloß hypothetische Erwägung außen vor bleiben. Beim Subventionsbetrug durch Täuschung über die Auszahlungsbedingungen einer zuvor zugesagten Förderung geht es demnach regelmäßig nicht um die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer zuvor erbrachten „Gegenleistung“, sondern um die Frage, ob im Zeitpunkt der Auszahlung tatsächlich ein Anspruch darauf besteht.

e) Der Senat hält es ferner für bedenklich, die zur Schadensbestimmung im Rahmen von § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung begründungslos auf § 264 StGB zu übertragen. Weshalb für ein bloßes Gefährdungsdelikt die gleichen Maßstäbe wie für ein Erfolgsdelikt gelten sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Einen „Schaden“ der öffentlichen Hand setzt § 264 StGB nicht voraus, so dass auch Erwägungen zu einer etwaigen Schadenskompensation durch Erreichung des Förderzwecks nicht angebracht sind. Solche Elemente des § 263 StGB in die vom Gesetzgeber ganz anders konzipierte Vorschrift des § 264 StGB zu übernehmen, überzeugt nicht.

BGH 2 StR 243/22 – Beschluss vom 12. Oktober 2023 (LG Wiesbaden)

Subventionsbetrug (Corona-Virus-Soforthilfeprogramm; subventionserhebliche Tatsachen: Sinn und Zweck des Merkmals, restriktive Auslegung, materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention, ausdrückliche Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache, Scheingeschäft, Scheinhandlung, Auslegung, Vortäuschen einer unternehmerischen Tätigkeit, gefälschte Unterlagen); Betrug (Konkurrenzen: Subventionsbetrug, lex specialis, abschließende Sonderregelung, Wiederaufleben).

1. Eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur vor, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln.(BGHSt)

2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung sein und gerade nicht die – im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende – Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war. (Bearbeiter)

3. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da das „Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020“ kein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ist und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen durch den Subventionsgeber dargelegt werden. Der Subventionsnehmer muss vor Antragsstellung von allen subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber Kenntnis erlangen. (Bearbeiter)

4. Nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB sind auch Tatsachen subventionserheblich, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich abhängig sind. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird. (Bearbeiter)

5. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen grundsätzlich subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind. (Bearbeiter)

6. Ein Scheingeschäft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt. (Bearbeiter)

7. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) geht zwar demjenigen des Betrugs (§ 263 StGB) als lex specialis vor und stellt diesem gegenüber im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine abschließende Sonderregelung dar; eine Strafbarkeit nach § 263 StGB lebt jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines versuchten oder vollendeten Betrugs bei Unanwendbarkeit des § 264 StGB wieder auf. (Bearbeiter)

BayObLG, Beschluss v. 20.10.2022 – 203 StRR 317/22

Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen

1. § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfasst als zulässige Form der formellen Subventionserheblichkeit auch die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsache durch den Subventionsgeber aufgrund von § 2 SubvG in einer – zugangsbedürftigen – Erklärung gegenüber dem Subventionsnehmer. (Rn. 4)

2. Benennt der Subventionsgeber im Antrag eindeutig eine konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht erteilt wird, ist dem Erfordernis von § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB hinreichend Genüge getan. (Rn. 5)

BGH 6 StR 137/21 – Beschluss vom 4. Mai 2021 (LG Stade)

Subventionsbetrug bei sogenannten Corona-Soforthilfen (Subvention; Subventionserheblichkeit: präzise Verweisung, anzukreuzende Wissenserklärung, Klarheit über maßgebende Tatsachen und Angaben).

1. Bei den sogenannten Corona-Soforthilfen kann es sich um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handeln, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen.

2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit (§ 264 Abs. 9 StGB) ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind.

3. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber reichen nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden.

4. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Werden nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht.

5. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, wenn diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.

6. Auch der Hinweis, dass „alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind“, kann den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB genügen, wenn es nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen wird, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

BGH 3 StR 449/17 – Beschluss vom 22. August 2018 (LG Koblenz)

Subventionsbetrug (subventionserhebliche Tatsachen; restriktive Interpretation; Anbindung an gesetzliche Bestimmung; Bezeichnung durch das Gesetz; gleichbedeutender Begriff; klare und unmissverständliche Darlegung; pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht ausreichend; Interpretation; Verdeckung von Tatsachen durch Scheinhandlung oder Scheingeschäft; Ausnahme bei „reiner“ Vertragssubvention).

1. Das Merkmal der Subventionserheblichkeit in § 264 StGB ist restriktiv zu interpretieren. Es soll sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind. Entscheidend ist daher allein die (unmittelbare oder zumindest mittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Bestimmung und gerade nicht die – im Einzelfall mitunter nicht eindeutig zu beantwortende – Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Voraussetzung für das Gewähren der Subvention war.

2. Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Varianten des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache – sei es durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes – ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes „subventionserheblich“, jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff verwendet werden. Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden.

3. Daneben erfasst § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz- oder Subventionsgeber) als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, gleichwohl aber sonst einem Gesetz – wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden – entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird. Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt.

4. Nach § 4 Abs. 1 SubvG ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen subventionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind. Als Scheinhandlungen in diesem Sinne kommen auch Angaben in Betracht, mit denen ein in Wirklichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird.

5. Vom Anwendungsbereich des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB ausgenommen sind „reine“ Vertragssubventionen ausgenommen, bei denen eine gesetzliche Grundlage – etwa in Form einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung – fehlt und durch eine ausschließlich vertragliche Regelung ersetzt wird.