Strafbarkeitsrisiken bei einem vergaberechtswidrigen Verhalten (3) – Korruptionsstraftaten

Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Korruptionsstraftaten der §§ 331 ff. StGB verwirklicht sein. Nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich ein Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. StGB), ein europäischer Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar, „der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt“. Weiter macht sich nach § 332 Abs. 1 ein Amtsträger, ein europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, „der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde“. Spiegelbildlich werden nach §§ 333, 334 StGB diejenigen bestraft, die den genannten Personen einen Vorteil für diesen oder Dritten anbieten, versprechen oder gewähren. Soweit sich Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligt sind, während des Verfahrens Vorteile für sich oder Dritte fordern, versprechen lassen oder annehmen, kommt die Anwendung der jeweiligen Korruptionsstraftaten für Amtsträger in Betracht.

In diesem Zusammenhang kann weiter eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.

Danach werden Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens bestraft, die einen Vorteil für sich oder Dritte dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen in unlauterer Weise bevorzugen. Angestellte im Sinne des § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB können auch Beamte oder Angestellte einer öffentlichen-rechtlichen Körperschaft sein, soweit diese fiskalisch handelt und am Wirtschaftsleben teilnimmt.

Ein fiskalisches Handeln der Verwaltung liegt vor, wenn sie sich Handlungsformen des Privatrechts bedient, also gerade nicht hoheitlich auftritt.

Wenn im Einzelfall durch einen Angestellten des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein Bestechungsgeld angenommen wurde, kann überdies der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erfüllt sein. Bestechungsgelder sind erklärungspflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und müssen als solche in der Steuererklärung angegeben werden.

Simonis, Vergaberechtliche Compliance – Die Folgen von Rechtsverstößen bei der Vergabe öffentlicher Auf[1]träge, Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 2016, 70 (73).

Krick, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 299, Rn. 27.

Kirchhof, in: Maunz/Düring, Grundgesetz Kommentar, 85. Ergänzungslieferung 2018, Art. 83, Rn. 105; Krick, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 299, Rn. 27.

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ (Letzter Abruf: 30.04.2019).

Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.03.2019 (BGBl. I S. 357), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/ (Letzter Abruf: 30.04.2019).

BGH, Urteil vom 02.12.2005, Az.:5 StR 119/05, NJW 2006, 930 (932); Simonis, Vergaberechtliche Compliance – Die Folgen von Rechtsverstößen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) 2016, 70 (73); Nöckel, Grundprobleme zu § 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 01/2013, 50 (55).