Haltlose Politikerschelte dürfen Medien ohne Prüfung verbreiten
Berichten Medien über einen Verdacht, müssen sie besonders vorsichtig sein und die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die sogenannte Verdachtsberichterstattung beachten. Verdächtigen sie aber nicht selbst jemanden, sondern zitieren sie den Verdacht eines Politikers, gelten diese Anforderungen nicht. Das hat das Landgericht (LG) Berlin II im Eilverfahren entschieden und damit die Pressfreiheit gestärkt (Urt. v. 18.11.2025, Az. 27 O 362/25 eV).
Vor Gericht ging es um Folgendes: Die AfD und das Handelsblatt stritten sich um einen Artikel von Ende Oktober. Er läuft unter der Dachzeile und dem Titel “AfD – Spionage im Auftrag des Kremls? SPD-Innenminister schlägt Alarm“. Im Artikel lässt der Autor vor allem Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) zu Wort kommen, dem er zuvor eine Presseanfrage mit der Bitte um Zitate in Bezug auf eine umstrittene geplante Russlandreise des AfD-Politikers Frohnmaier geschickt hatte. Diese Reise müsse nach CSU-Aussagen verhindert werden, Maier aus dem AfD-starken Land Thüringen sollte Stellung nehmen.
Das tat dieser auch, spannte den Bogen aber weiter und äußerte sich allgemeiner zum Thema “landesverräterische Aktivitäten durch AfD-Politiker”, so Maier selbst. Im besagten Artikel des Handelsblatts steht etwa: “Der Innenminister von Thüringen, Georg Maier (SPD), sieht Anhaltspunkte dafür, dass die AfD für Russland spionieren könnte. ‘Schon seit geraumer Zeit beobachten wir mit zunehmender Sorge, dass die AfD das parlamentarische Fragerecht dazu missbraucht, gezielt unsere kritische Infrastruktur auszuforschen’, sagte Maier dem Handelsblatt.” Oder: “‘Besonderes Interesse zeigt die AfD für polizeiliche IT und Ausrüstung, etwa im Bereich der Drohnendetektion und -abwehr’, sagte der Minister. Auch die Ausstattung im Bevölkerungsschutz, im Gesundheitswesen und Aktivitäten der Bundeswehr seien Gegenstand von zahlreichen Anfragen. ‘Es drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass die AfD mit ihren Anfragen eine Auftragsliste des Kremls abarbeitet.'” Auch andere Politiker befragte das Handelsblatt zu diesem Themenkomplex und baute deren Äußerungen ein.
AfD geht gegen Handelsblatt vor
Die AfD, vertreten von Dr. Christian Conrad (Höcker Rechtsanwälte), störte sich an mehreren Aussagen rund um den “Spionageverdacht”, sie griff quasi den gesamten Artikel des Handelsblatts, vertreten vom Hamburger Rechtsanwalt Dr. Roger Mann (Damm & Mann), vor dem LG an. Allerdings ohne Erfolg. Die 27. Zivilkammer des LG sah bei keiner der angegriffenen Äußerungen einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)).
Die AfD, genauer gesagt die Fraktion im Landtag, der Landesverband und zwei einzelne Abgeordnete, monierte zum einen, dass eigene Aussagen des Handelsblatts unwahre Tatsachenbehauptungen und “aus der Luft gegriffene” Meinungsäußerungen darstellten. Ziemlich kurz und knapp lehnte das LG diese Auffassung ab. Die Äußerungen rund um das Thema “Spionageverdacht” beruhten auf Äußerungen von den zitierten Politikern und entsprechend auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Sie seien daher weder unwahr noch “aus der Luft gegriffen”.
Hätte das Handelsblatt anhören müssen?
Mehr Platz im Urteil braucht das LG, um den zweiten Vorwurf der AfD an das Handelsblatt auszuräumen: Das Handelsblatt habe nicht die presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt.
Unter Verdachtsberichterstattung versteht man spezielle Anforderungen an die Presse, wenn sie über Geschehnisse berichtet, bei denen der Wahrheitsgehalt noch nicht feststeht. Der Klassiker: Eine Straftat ist geschehen und jemand wird verdächtigt, aber ist eben noch nicht rechtskräftig verurteilt. Um diese Person vor Vorverurteilung und Stigmatisierung zu schützen, darf die Presse erstens nur berichten, wenn es für die Öffentlichkeit von Belang ist, wenn zweitens ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt und wenn drittens eine Anhörung des Betroffenen stattgefunden hat.
Die Besonderheit in dem Fall vorm LG nun ist aber, dass das Handelsblatt nicht direkt selbst verdächtigt, sondern Verdachtsäußerungen des Thüringer Innenministers und anderer Politiker wiedergibt. Müssen in diesem Fall die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung überhaupt eingehalten werden? An sich hat die AfD da einen Punkt, beginnt das LG seine Ausführungen. Auch die Wiedergabe von Schlussfolgerungen oder vager Verdachtsmomente Dritter sei geeignet, dem Leser einen bestehenden Verdacht eines schwerwiegenden strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln. Außerdem habe die AfD zurecht gerügt, dass es bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für den vom Innenminister geäußerten Verdacht eines “planvollen und strafbaren Missbrauchs des parlamentarischen Fragerechts durch die AfD, ihre Parlamentsfraktionen und einzelne Abgeordneten zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland fehlt”, so das LG im Urteil.
AfD argumentierte mit kassierter BVerfG-Rechtsprechung
Bei dem Minister handele es sich auch nicht um eine sogenannte privilegierte Quelle, auf deren Richtigkeit die Presse ohne weitere eigene Recherchen vertrauen darf.
Die AfD hat sich für ihre Argumentation auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs berufen. Beide haben Berichterstattungen untersagt, in denen ehrabträgliche Äußerungen von Politikern ohne Einhaltung der Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung wiedergegeben wurden.
Aber, der Knackpunkt: Diese Rechtsprechung ist laut LG überholt. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe sie kassiert (Urt. v. 10.07.2014, Az. 48311/10). Und auf diese Rechtsprechung beruft sich das LG nun – und teilt sie ohne Einschränkungen.
Ausgehend von Art. 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der EMRK seien die Medien grundsätzlich befugt, das politische Geschehen “ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten”. Das umfasse auch die uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten – ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen.
Gerade, wenn Kritik an politischen Parteien oder Politikern geäußert wird, seien die Grenzen der zulässigen Berichterstattung laut EGMR weiterzuziehen als bei Privatpersonen. Denn diese setzten sich bewusst einer Kontrolle durch Presse und Bürger aus und müssten schon deshalb eine größere Toleranz an den Tag legen, so das LG im Einklang mit dem EGMR.
Medien hätten außerdem nicht nur das Recht, “sondern als unverzichtbarer ‘Wachhund’ der Demokratie sogar die Pflicht, den Bürgern unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortung Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen.” Dazu zähle der gesamte öffentliche politische Prozess einschließlich aller Äußerungen der an diesem Prozess Beteiligten.
Entsprechend findet die Kammer: Die streitgegenständlichen Äußerungen im Handelsblatt-Artikel sind hinzunehmen. Der Artikel berichte im Kern über einen von dem Inhaber eines politischen Amtes gegenüber seiner politischen Konkurrenz geäußerten Verdacht strafbaren oder jedenfalls ehrabträglichen Verhaltens. Der Presse bei derartigen Politikeräußerungen Prüfpflichten aufzubürden, wäre schon aus Gründen der Aktualität und in Anbetracht des Zeitaufwands unverhältnismäßig.
Nur eine Ausnahme sieht das LG, die im konkreten Fall aber nicht einschlägig sei: Wenn die Berichterstattung zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen führe und dieser dem Eingriff auch nicht anderweitig begegnen könne. Das Handelsblatt habe aber nicht einmal die Namen der AfD-Politiker genannt, weswegen die Ausnahme schon deswegen nicht in Betracht käme.
AfD kann auch gegen Minister vorgehen
Handelsblatt-Anwalt Dr. Roger Mann zeigte sich mit dem Urteil naturgemäß sehr zufrieden. Die Pressekammer habe “in erfrischender Klarheit deutlich gemacht, dass es für den politischen Diskurs in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar ist, dass die Presse über derartige Äußerungen grundsätzlich ohne erweiterte eigene Prüfpflichten, die über die Authentizität der Aussage hinausgehen, berichten darf.”
AfD-Anwalt Dr. Christian Conrad kritisiert hingegen die Entscheidung. Es bestehe eine Missbrauchsgefahr, da “Politiker die Entscheidung künftig nutzen könnten, um Gerüchte und Halbwahrheiten über politische Gegner durch die Presse verbreiten zu lassen. Am Ende könnte sich der Erfolg des Handelsblatts als demokratischer Pyrrhussieg herausstellen.”, so Conrad.
Diesen Einwänden tritt allerdings das LG entgegen. Es weist ausdrücklich daraufhin, dass hier die AfD nicht schutzlos stehe, sondern statt dem Handelsblatt direkt den Innenminister Georg Maier in Anspruch nehmen könne und erklärt auch gleich auf welche Weise, nämlich “entweder als Amtsträger wegen einer Verletzung des ihm als Minister obliegenden Sachlichkeits- und Neutralitätsgebots oder als Privatperson wegen einer unzulässigen Verdachtsbehauptung”.
Quelle
LTO Daily 21.11.2025
