LANDGERICHT HEIDELBERG

Prozessauftakt am 10.02.2025 betreffend das Tötungsdelikt in Heiligkreuzsteinach (6 Ks 4000 Js 14517/24)

Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Heidelberg hat mit Beschluss vom 16.12.2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 21.10.2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich setzte der Vorsitzende Richter zunächst folgende Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung fest: 10.02.2025, 24.02.2025, 03.03.2025, 04.03.2025, 14.03.2025, 17.03.2025, 18.03.2025, 21.03.2025 – jeweils 9.00 Uhr.

In ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft den beiden angeklagten Frauen folgenden Sachverhalt zur Last:

Die zwischenzeitlich verstorbene, 48 Jahre alt gewordene K soll sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt entschlossen haben, aus Rache an der vermeintlichen Vergiftung ihres Schäferhundes den Ehemann der Angeklagten EL nachts im Schlaf zu überraschen und zu erstechen. In ihren Tatplan soll K ihre Mutter, die 72 Jahre alte Mitangeklagte KA, und die 39-jährige Angeklagte EL, mit der sie gut bekannt war, eingeweiht und beide für die Durchführung der Tat gewonnen haben. Insbesondere durch die Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten EL soll sich K in ihrem Tatentschluss bestärkt gesehen haben.

Nachdem die Angeklagte EL ihr zuvor absprachegemäß per Textnachricht mitgeteilt haben soll, dass sie um 23 Uhr zu Bett gehen werde, soll sich K in der Nacht vom 07.07.2024 auf den 08.07.2024 in das unweit ihres eigenen Anwesens gelegene Wohnhaus des Geschädigten und der Angeklagten EL in Heiligkreuzsteinach begeben und im Schlafzimmer der Eheleute mit einem Messer mehrfach auf den schlafenden Geschädigten eingestochen haben. Die von den Stichen der K aufgeweckte Angeklagte EL soll K nicht abgehalten und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen haben, um ihren Ehemann zu retten. Die Mitangeklagte KA soll vor dem Anwesen Schmiere gestanden haben. Der 42 Jahre alt gewordene Geschädigte erlag noch vor Ort seinen Verletzungen. Die Angeklagte EL soll – entsprechend der vorherigen Absprache mit K – sodann noch einige Zeit zugewartet haben, bevor sie die Polizei wegen eines vermeintlichen Einbruchs gerufen haben soll. Dadurch soll sie es der K ermöglicht haben, sich vom Tatort zu entfernen und sich des Tatmittels und ihrer blutverschmierten Kleidung zu entledigen.