Längere Unterbrechung von Strafprozessen in der Corona-Krise


Gesetzliche Regelung gilt bis zum 26. März 2022: Unterbrechung der Hauptverhandlung für drei Monate und zehn Tage möglich.

Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, nach der strafgerichtliche Hauptverhandlungen während der Corona-Krise für längere Zeit unterbrochen werden können, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Damit können Gerichte Hauptverhandlungen für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können. Bislang dürfen Hauptverhandlungen nur für drei Wochen, und wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, für einen Monat unterbrochen werden.

1. Was ist der Unterschied zwischen einer Unterbrechung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und einer Aussetzung der Hauptverhandlung?

Eine Hauptverhandlung darf nach § 229 der Strafprozessordnung nur für eine bestimmte Zeit unterbrochen werden, damit der Eindruck vom Geschehen bei der Urteilsberatung und -verkündung möglichst frisch ist (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Wird der Prozess ausgesetzt, muss er von vorne begonnen werden, d.h. alle Beweise müssen nochmal erhoben und beispielsweise alle bereits vernommenen Zeugen nochmal gehört werden.

2. Wie lange dürfen strafgerichtliche Hauptverhandlungen normalerweise unterbrochen werden?

Hauptverhandlungen dürfen für drei Wochen unterbrochen werden. Wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, dürfen sie einen Monat unterbrochen werden.

3. Was bedeutet Hemmung?

Ist eine Frist gehemmt, läuft sie für die Dauer der Hemmung nicht ab.

4. Wann greift der jetzt im Gesetz vorgesehene Hemmungstatbestand ein?

Der Tatbestand erfasst alle Hauptverhandlungen, die aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können.

5. Gilt die Hemmung für alle Hauptverhandlungen unabhängig von ihrer Dauer?

Ja. Insbesondere gilt sie auch für Hauptverhandlungen, die noch keine zehn Verhandlungstage angedauert haben.

6. Warum steht im Gesetzestext „zwei Monate“, was die Dauer der Hemmung angeht, in der Gesetzesbegründung aber „drei Monate und zehn Tage“? Die Hemmung gilt für längstens zwei Monate. Dazugerechnet wird die jeweilige Unterbrechungsfrist, die drei Wochen oder einen Monat beträgt (vgl. Antwort 2). Zusätzlich gibt es eine Regelung, die bestimmt, dass die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung enden. Daraus ergibt sich eine Maximaldauer von drei Monaten und zehn Tagen.