Das rechtliche Gehör ist nur dann umfassend gewährleistet, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen an Zeugen und Sachverständige richten könnten, § 240 Abs. 2 StPO.
Der Verteidiger muss seine Frage nicht begründen bzw. sie nicht rechtfertigen.
Auch sollte er sich weder durch das Gericht noch durch sonstige Dritte unterbrechen lassen.
Dies ist nicht nur eine Frage des Respekts, sondern auch der Wirksamkeit der Befragung, denn eine Frage, deren Existenzberechtigung der Vorsitzende in Zweifel zieht, wird vom Zeugen nicht mehr (so) ernst genommen.
Die Beantwortung einer Frage kann nur aus drei Gründen vom Vorsitzenden bzw. dem Gericht abgelehnt werden.
Eine einzelne Frage ist zurückzuweisen, wenn sie ungeeignet ist, § 241 Abs. 2 Alt. 1 StPO. Dies ist der Fall, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht zur Wahrheitsfindung beitragen kann oder aus rechtlichen Gründen nicht gestellt werden darf.
Aus tatsächlichen Gründen unzulässig sind insbesondere
- Fang- oder Suggestivfragen,
- Fragen, die bereits von anderen Verfahrensbeteiligten gestellt wurden,
- Fragen, die von der Auskunftsperson schon erschöpfend beantwortet wurden oder
- Fragen, die reine Werturteile betreffen.
Rechtlich unzulässig sind Fragen, denen ein Beweiserhebungsverbot entgegensteht oder die eine strafbare Beleidigung enthalten.
Unzulässig sind Nachfragen, die sich weder direkt noch indirekt auf verfahrenserhebliche Umstände beziehen. Sachfremdheit verlangt dabei mehr als nur bloße Bedeutungslosigkeit im Sinne des § 244 Abs. 2 S. 1 StPO oder Unerheblichkeit der Tatsache, nach der gefragt wird.
Der Entzug des gesamten Fragerechts – oder das Unterbinden weiterer Fragen zumindest für einen bestimmten Abschnitt der Beweisaufnahme nach § 241 Abs. 2 StPO – kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn angesichts der bisher gestellten Fragen kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass alle weiteren Fragen unzulässig sein werden.
Über Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit einer Frage entscheidet – eventuell nach Anrufung nach § 238 Abs. 2 StPO – das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss, der zu begründen und zu protokollieren ist.
Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit einer Frage
In der Strafsache gegen _________________________ wegen _________________________
beantrage ich namens meines Mandanten, dass das Gericht eine Entscheidung darüber herbeiführt, ob die Frage _________________________ (Darstellen der Frage) zulässig ist.
Begründung:
Der Vorsitzende Richter hat die oben genannte Frage mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei unzulässig, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei und die Beantwortung den schutzwürdigen Bereich der/s Zeugin/en berühre. Ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 Alt. 1 StPO sind aber nur Fragen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Wahrheitsfindung beitragen können oder aus rechtlichen Gründen nicht gestellt werden dürfen.
Die gestellte Frage fällt nicht darunter und ist unerlässlich, weil _________________________ (Darstellen der berechtigten Gründe für die Frage).
(Rechtsanwalt)