Der Schutz von Minderjährigen im Internet durch das Strafrecht

Die Nutzung des Internets durch Minderjährige birgt für diese zugleich die Gefahr, Opfer von Straftaten zu werden. Dabei können Minderjährige insbesondere in sozialen Netzwerke und Chats von sexueller Gewalt oder Cybermobbing betroffen werden. 1

Der strafrechtliche Schutz Minderjähriger vor sexueller Gewalt im Internet ergibt sich aus den Straftatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 174-184l Strafgesetzbuch – StGB2), während für das Cybermobbing eine Vielzahl an Straftatbeständen in Betracht kommen können, etwa eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder eine strafbare Verletzung der Bildrechte (§ 33 Kunsturhebergesetz – KUG3).

Sexuelle Gewalt gegen Minderjährige im Internet

Sexuelle Gewalt zulasten Minderjähriger im Internet ist insbesondere durch die Straftatbestände des Anbietens von Kindern für sexuelle Missbrauchshandlungen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt und der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbewehrt. Als Kinder gelten dabei alle Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer ein Kind für eine sexuelle Missbrauchstat nach § 176 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB anbietet oder nachzuweisen verspricht. Eine Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt. § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst hingegen das Bestimmen des Kindes, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. Das Anbieten setzt die Erklärung des Täters voraus, ein bestimmtes Kind für einen sexuellen Missbrauch zur Verfügung stellen zu können.4 Ohne Belang für die Strafbarkeit ist, in welcher Form die Erklärung abgegeben wird, ob die Erklärung der Wahrheit entspricht und ob es tatsächlich zu sexuellen Missbrauchshandlungen an dem Kind kommt.5 Ein Nachweisversprechen erfordert demgegenüber, dass der Täter einer Person mit deren Einverständnis oder auf deren Verlangen hin zusagt, den Kontakt mit einem Kind für Missbrauchstaten herzustellen. 6

§ 176a StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt unter Strafe. Danach wird zunächst mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB). § 184h StGB konkretisiert insoweit, dass sexuelle Handlungen eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetzen (§ 184h Nr. 1 StGB) und sexuelle Handlungen vor einer Person auch tatsächlich von einer anderen Person wahrgenommen werden müssen (§ 184h Nr. 2 StGB). Ausreichend ist, wenn sexuelle Handlungen über das Internet an Opfer übermittelt werden und ein Mitverfolgen der Handlungen am Bildschirm ermöglichen.7 Erforderlich ist jedoch, dass es dem Täter gerade auf die Wahrnehmung durch das Opfer ankommt.8 Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Tathandlung des Bestimmens erfordert ein unmittelbares Einwirken auf das Kind, das zumindest mitursächlich die Vornahme sexueller Handlungen durch das Kind bewirkt.9 Abermals setzt die sexuelle Handlung, zu welcher der Täter das Kind bestimmt, eine erhebliche Rechtsgutverletzung voraus (§ 184h Nr. 1 StGB). Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die das Kind an sich selbst oder mit seinem Körper vornimmt. Dem genügt etwa die Entblößung des Körpers.11 Die Strafbarkeit setzt keine räumliche Nähe zwischen dem Täter und dem Opfer voraus.12 Weiter wird nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft, wer auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder durch entsprechende Reden einwirkt. Inhalte sind dann pornographisch, wenn sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne einen Zusammenhang mit anderen Lebensäußerungen gezeigt wird.13 Die Tathandlung des Einwirkens setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art auf das Opfer voraus, etwa indem ein nicht-altersgerechtes Sexualinteresse geweckt werden soll.14 Auch insoweit bedarf es keiner räumlichen Nähe zwischen dem Täter und dem Opfer.15 Nach § 176a Abs. 2 StGB wird schließlich bestraft, wer ein Kind für die dargestellten Taten des § 176a Abs. 1 StGB anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen für eine Tat nach § 176a Abs. 1 StGB verabredet.

Nach § 176b Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind durch Inhalte nach § 11 Abs. 3 StGB einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen soll.

Der Straftatbestand soll Anbahnungshandlungen zu sexuellen Handlungen unter Strafe stellen und erfasst etwa das Einwirken auf Kinder in Internet-Chatrooms in der Absicht künftiger sexueller Handlungen.16 Ein solch gezieltes Ansprechen minderjähriger Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte wird als „Cybergrooming“ bezeichnet.17 Gleichermaßen wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt einwirkt, um einen kinderpornographischen Inhalt herzustellen, abzurufen oder Besitz an einem solchen Inhalt zu erlangen (§ 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB). § 176b Abs. 2 StGB stellt darüber hinaus das Versprechen oder Anbieten eines Kindes zu einer Tat nach § 176b Abs. 1 StGB und das Verabreden zu einer solchen Tat unter Strafe.

Gemäß § 176e Abs. 1 StGB wird ferner mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung für eine in den §§ 176-176d StGB genannte rechtswidrige Tat zu dienen und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. Tathandlung ist mithin das Verbreiten und der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Inhalten, die geeignet sind, als Anleitung zu den Missbrauchstatbeständen der §§ 176-176d StGB zu dienen. Anleitungen sind Schilderungen, die Kenntnisse zu möglichen Tatvorbereitungen oder Tatausführungen vermitteln, ohne dass die Tat dabei gebilligt werden müsste.18 Ausreichend ist, wenn Kenntnisse über die Planung, Durchführung und Verheimlichung von Kindesmissbrauch vermittelt werden.19 Darüber hinaus muss der Inhalt nach objektiver Anschauung dazu bestimmt sein, die Bereitschaft anderer zu Missbrauchstaten zu fördern oder zu wecken.20 Die Verbreitung oder Zugänglichmachung vergleichbarer Inhalte stellt auch § 176e Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Strafe.

Dieser fordert jedoch nicht, dass die Inhalte (objektiv) dazu bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu einer Tatbegehung zu fördern; ausreichend ist vielmehr, wenn der Täter einen Inhalt in der (subjektiven) Absicht verbreitet, die Bereitschaft anderer zur Tatbegehung zu fördern oder zu wecken.21 Dies kann etwa für Inhalte gelten, die zwar objektiv einem medizinischen Zweck dienen, jedoch in der subjektiven Absicht verbreitet werden, die Bereitschaft anderer zu Taten nach den §§ 176-176d StGB zu fördern oder zu wecken.22 Schließlich wird nach § 176e Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine solche Anleitung abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person Besitz hieran verschafft.

Weiter ist nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 StGB die Verbreitung, die Zugänglichmachung, die Besitzverschaffung, die Herstellung, der Besitz, das Beziehen und die Belieferung kinderpornographischer Inhalte mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Dieselben Tathandlungen sind in § 184c Abs. 1 Nr. 1-4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, soweit sie sich auf jugendpornographische Inhalte beziehen. Als solche gelten Inhalte, die Personen zwischen dem vierzehnten und achtzehnten Lebensjahr in der jeweils strafbewehrten Weise zeigen.

Schließlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen ein Entgelt zu verschaffen (§ 201a Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder wer eine solche Aufnahme einer dritten Person gegen Entgelt verschafft (§ 201a Abs. 3 Nr. 2 StGB).

1 Vgl. die Information der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Sexuelle Gewalt im Internet, abrufbar (in deutscher Sprache) unter: https://beauftragte-missbrauch.de/themen/definition/sexuelle-gewalt-im-internet (Stand dieser sowie sämtlicher nachfolgender Internetquellen: 03.04.2023).

2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel

4 des Gesetzes vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, abrufbar (in deutscher und englischer Sprache) unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/.

3 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3

§ 31 des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, abrufbar (in deutscher Sprache) unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/.

4 BGH, Beschluss vom 09.10.2012, Az.: 4 StR 381/12, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2013, 224 (225).

5 Ebenda.

6 Bundestag Drucksache 15/350, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften, 28.01.2003, Seite 18, abrufbar (in deutscher Sprache) unter: https://dserver.bundestag.de/btd/15/003/1500350.pdf.

7 BGH, Beschluss vom 21.04.2009, Az.: 1 StR 105/09, NstZ 2009, 500.

8 BGH, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 4 StR 255/04, NStZ 2005, 266.

9 BGH, Beschluss vom 28.09.2021, Az.: 3 StR 264/21, Beck-Rechtsprechung (BeckRS) 2021, 38232.

10 Ziegler, in: Beck’scher Online-Kommentar StGB, v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), 56. Edition, Stand: 01.02.2023, § 176a StGB, Rn. 5.

11 BGH, Beschluss vom 14.06.2016, Az.: 3 StR 72/16, BeckRS 2016, 16238.

12 Ziegler, a.a.O.,§ 176a StGB, Rn. 6.

13 BGH, Beschluss vom 14.06.2018, Az.: 3 StR 180/18, BeckRs 2018, 19227.

14 Ebenda.

15 Ziegler, a.a.O., § 176a StGB, Rn. 8.

16 Vgl. Bundestag Drucksache 15/350, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften, 28.01.2003, a.a.O., Seite 17, 18.

17 Vgl. die Information der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Sexuelle Gewalt im Internet, abrufbar (in deutscher Sprache) unter: https://beauftragte-missbrauch.de/themen/definition/sexuelle-gewalt-im-internet .