Dies ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann unter Umständen eine Straftat darstellen. Ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt, dass das Filmen einer Polizeikontrolle strafbar sein kann, wenn trotz mehrfacher Ermahnung weiter gefilmt wird. Allerdings darf die Polizei Handys oder Dashcams nur unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmen, etwa wenn die Aufnahme die polizeiliche Maßnahme stört oder diese Gegenstände zu Beweiszwecken benötigt werden. Wenn jemand einige Meter entfernt steht und filmt, wird die polizeiliche Arbeit in der Regel nicht behindert.
Trotzdem sollte man in solchen Situationen vorsichtig sein und das Filmen ankündigen, um eine mögliche Konfrontation mit den Polizeibeamten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Konfliktsituation mit der Polizei oder besteht Unsicherheit über die Rechte und Pflichten im Umgang mit Dashcam-Aufnahmen, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
Allerdings hat ein richtungsweisender Beschluss des Landgerichts Hanau (1 Qs 23/22) dargelegt, dass die Aufnahme eines Polizeieinsatzes, bei dem ein Beamter seine Body-Cam aktiviert hat, nicht zwangsläufig strafrechtlich zu verfolgen ist. Diese Ansicht basiert auf der Auslegung des § 201 StGB, der den Schutz vertraulich gesprochener Worte regelt. Das Gericht argumentiert, dass die Aktivierung einer Body-Cam durch einen Beamten die Vertraulichkeit aufhebt und somit die Aufnahme durch Dritte nicht mehr unter diesen Straftatbestand fällt. Dennoch bleibt das Spannungsfeld zwischen polizeilichen Interessen und dem Recht der Bürger auf Dokumentation bestehen.