Ausdrückliches Verwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO für den Fall, dass bei der Vernehmung des Beschuldigten verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a Abs. 1 oder 2 StPO angewendet wurden

von Thomas Ax

Ein ausdrückliches Verwertungsverbot normiert § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO für den Fall, dass bei der Vernehmung des Beschuldigten verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne von § 136a Abs. 1 oder 2 StPO angewendet wurden. Das Verbot gilt ausnahmslos; für eine Abwägung des Verfahrensverstoßes mit dem staatlichen Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts ist in Fällen des § 136a StPO kein Raum.

Im Übrigen kennt das Strafverfahrensrecht keinen allgemein geltenden Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solches eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 121; BGH, Urteile vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f.; vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f., jeweils mwN). Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Deshalb handelt es sich bei einem Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 117; BGH, Urteile vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249; vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f., jeweils mwN).

Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, verlangen von Verfassungs wegen die Unverwertbarkeit dadurch gewonnener Informationen (vgl. zu allem etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 61; vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, juris Rn. 121; BGH, Urteile vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f.; vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.; Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11, NStZ 2012, 104, 105).

Vor diesem Hintergrund wird etwa eine Aussage des Beschuldigten grundsätzlich als nicht verwertbar angesehen, wenn er unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vernommen worden ist. Denn dadurch wird das für ein faires Verfahren konstitutive Recht der Selbstbelastungsfreiheit entwertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 218, 220 ff.; Urteile vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293).

Gleiches wird angenommen, falls der Beschuldigte seine Angaben unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig erlangten Erkenntnissen gemacht hat, etwa solchen aus einer rechtswidrigen Telekommunikationsüberwachung; auch in derartigen Fällen ist der Beschuldigte – selbst wenn er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden ist – nicht mehr frei in seiner Entschließung, ob und wie er sich zu einzelnen Punkten einlassen soll, die ihm aufgrund der unzulässig erlangten Beweismittel vorgehalten werden (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358; vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83, BGHSt 32, 68, 70).

Ein danach bestehendes Beweisverwertungsverbot gilt zunächst nur für diejenige Aussage, die durch den Verfahrensfehler herbeigeführt worden ist. Für Fälle einer Vernehmung des Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes anerkannt, dass dieser Verfahrensfehler auch zur Unverwertbarkeit von dessen späteren Aussagen führen kann. Denn die unterbliebene Beschuldigtenbelehrung wirkt regelmäßig bei weiteren Vernehmungen in dem Sinne fort, dass der Beschuldigte glaubt, seine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Deshalb ist der Beschuldigte in diesen Fällen zu Beginn einer späteren Vernehmung durch eine “qualifizierte Belehrung” auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 376; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 293).

Unterbleibt die gebotene qualifizierte Belehrung, folgt daraus jedoch wiederum nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der neuerlichen Aussage. Es ist vielmehr wie in anderen Fällen einer fehlerhaften Erkenntnisgewinnung eine Abwägung vorzunehmen. In deren Rahmen kommt dem Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung regelmäßig nicht dasselbe Gewicht zu wie der vorangegangenen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit durch den Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil der Beschuldigte bei der späteren Vernehmung zumindest nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Übrigen ist – wie auch sonst – das staatliche Interesse an der Sachaufklärung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452 – insoweit in BGHSt 51, 367 nicht veröffentlicht; vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 116).

Das Erfordernis einer qualifizierten Belehrung findet seine Grundlage darin, dass die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten durch einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bei einer früheren Vernehmung verletzt wurde.

Ob die insoweit zum Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entwickelten Grundsätze auf Fälle des Vorhalts unzulässig erlangter Erkenntnisse zu übertragen sind, hat der Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden; es ist lediglich in einem Einzelfall in Betracht gezogen worden, dass ein durch den Vorhalt unzulässig erlangter Beweismittel begründetes Beweisverbot auch die Angaben des Beschuldigten bei späteren Vernehmungen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 358).