von Thomas Ax
Im Jahr 2018 wurde der Paragraf 103 StGB aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Nachdem die Strafbarkeit einer “Majestätsbeleidigung” gem. § 103 StGB zuletzt aufgrund des “Böhmermann-Gedichts”, mit dem dieser den Präsidenten der Türkei, Recep Tayyip Erdoğan beleidigt hatte, äußerst kritisch diskutiert wurde. Paragraf 103 bezog sich auf die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten. „(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Die Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen darüberhinausgehenden besonderen Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens. Der Bundestag beschloss einstimmig die Abschaffung im Juni 2017. Ex-Justizminister Heiko Maas (SPD) meinte: „Der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stammt aus einer längst vergangenen Epoche, er passt nicht mehr in unser Strafrecht.“ Doch während der Corona-Krise veränderte sich die Haltung. Offenbar hagelte es zu viel Kritik an der harten Corona-Politik der Regierung, welche die Grundrechte der Deutschen stark einschränkte. Zudem ging die Meinung beim Thema Impfflicht in der Bevölkerung diskussionsreich auseinander, viele Menschen gingen auf die Straße oder machten ihrem Ärger im Netz Luft.
In der Folge wurde § 188 StGB durch das „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ unter der damaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) geändert. Die Änderung baute auf dem im Jahr 1998 neu geschaffenen § 188 StGB auf, der die üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) gegen Personen des politischen Lebens gesondert unter Strafe gestellt hatte. Dieser Tatbestand wurde nun um Beleidigungen ergänzt und auch insofern ein Sonderrecht für Personen des politischen Lebens geschaffen.
„Unser Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die im Netz bedroht und beleidigt werden. Die Wellen des Hasses sind in der Pandemie noch aggressiver als zuvor“, sagte Lambrecht zu der Zeit. „Ab jetzt können Polizei und Justiz sehr viel entschiedener gegen menschenverachtende Hetze vorgehen,“ hieß es in einer Pressemitteilung 034/2021 der damaligen Bundesministerin Christine Lambrecht vom 1. April 2021.
Menschen, die ein politisches Amt übernehmen, verdienen selbstverständlich Schutz, auch im Strafrecht. Beschädigt wird nicht nur die Person des Amtsinhabers, sondern auch das Amt selbst. Die Gesellschaft hat ein Interesse daran, dass Bürger sich auf kommunaler, Länder- und Bundes-Ebene in die Politik begeben und Ämter übernehmen. Dabei betreten sie ein Gebiet mit erhöhtem Risiko des Angegriffenwerdens. Politiker sind tatsächlich stärkerer Kritik ausgesetzt als „Normalbürger“.
Trotzdem ist die Qualifikation des § 188 StGB nicht richtig.
Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht § 188 StGB von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs.
Problematisch ist insbesondere, dass die Tat als Offizialdelikt auch ohne Antrag verfolgt werden kann und der Personenkreis erheblich ausgeweitet worden ist.
Die vielen Hausdurchsuchungen sind nicht erforderlich und unverhältnismäßig. § 188 StGB schafft ein Sonderrecht „zugunsten mächtiger Personen“ und verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
Es ist erforderlich, dass in einer Demokratie Amtsträger einer intensiveren öffentlichen Kontrolle unterliegen. Sie müssen sich stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt.
Daher ist die Abschaffung des § 188 StGB geboten, um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien, gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Niemand erwägt die Abschaffung des Ehrenschutzes nach § 185 StGB, wohl aber des besonderen Ehrenschutzes nach § 188 StGB. Um Politiker oder andere Personen des öffentlichen Lebens vor „Beschimpfung“ zu schützen, ist im Rahmen der Schranken der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 II GG der Tatbestand des § 185 StGB ausreichend, dafür bedarf es nicht eines besonderen Deliktstatbestandes. Und was die unverhältnismäßigen Hausdurchsuchungen betrifft: es ist eben doch der Tatbestand des § 188 StGB, der den Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaften anspornt.
§ 188 StGB hat eben genau jenen chilling effect, der die Meinungsfreiheit untergräbt (Christoph Degenhart).
Tatsächlich zeigt sich, dass der Qualifikationstatbestand von Politikern ausgenutzt wird, um Kritik an ihrer Arbeit zu bestrafen und Kritiker einzuschüchtern, was den demokratischen Diskurs beschädigt.
In zahlreichen Fällen veranlasst die Staatsanwaltschaft bei Verdächtigen Hausdurchsuchungen, was angesichts des zu überprüfenden Lebenssachverhalts, der bereits öffentlich ist, nicht erforderlich und damit offensichtlich unverhältnismäßig ist. Allein Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat in seiner Amtszeit mehr als 800 Anzeigen gestellt (https://www.cicero.de/innenpolitik/gefahr-fur-meinungsfreiheit-und-demokratie-majestatsbeleidigung-als-straftat).
Auch Journalisten geraten immer mehr ins Visier von Politikern, die den § 188 StGB nutzen, um ihnen unliebsame Journalisten abzuschrecken und zu bestrafen. So wurde im April 2025 David Bendels, der Herausgeber und Chefredakteur des Deutschland-Kuriers, vom Amtsgericht Bamberg zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Da er nicht vorbestraft war, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Bendels hatte Ende Februar 2024 eine Fotomontage der Bundesinnenministerin Nancy Faeser auf dem X-Kanal des Deutschland-Kuriers gepostet. Darauf trug Faeser ein Schild mit der Aufschrift: „Ich hasse die Meinungsfreiheit.“ Ein Urteil das national als auch international hohe Wellen schlug. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung kommentierte: „Nancy Faeser wandelt auf dünnem Eis“ und bemerkt süffisant: „Dass sie mit dem Straf- und nicht mit dem Presserecht gegen einen Journalisten vorgeht, legt zudem den Verdacht nahe, dass Nancy Faeser tatsächlich ein Problem mit der Meinungsfreiheit hat. Vielleicht kassiert hier am Ende das Bundesverfassungsgericht den erst 2021 eingeführten, umstrittenen Paragraphen 188 zur „Politikerbeleidigung“ ganz ein.“ (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/nancy-faeser-erwirkt-urteil-gegen-deutschland-kurier-chef-david-bendels-110409959.html).
Die WELT kommentierte am 15. April 2025: Ein Urteil wie aus einer Diktatur“ (https://www.welt.de/debatte/plus255891078/Haftstrafe-fuer-Faeser-Meme-Ein-Urteil-wie-aus-einer-Diktatur.html)
Auch das international renommierte linksliberale Magazin The Economist urteilte am 16. April „The threat to free speech in Germany“. Das Magazin The Times schlägt in die gleiche Kerbe und kritisiert den § 188 als zu weitgehend: „Have
Germany’s insult laws gone too far?“
Der einzige erkennbare Zweck solcher gesetzlichen Maßnahmen besteht in ihrer abschreckenden Wirkung auf Dritte, die von vornherein davon abgehalten werden sollen, ihre Kritik zu äußern. Mittlerweile hat sich ein lukratives Geschäftsfeld der „Politiker-Abmahn-Industrie“ herausgebildet, bestehend aus Dienstleistern, die zur Anzeige geeignete Meinungsäußerungen aus dem Internet herausfiltern und sie Politikern andienen, welche wiederum massenhaft Anzeige bei den Staatsanwaltschaften erstatten und auf zivilrechtlichem Weg Geldentschädigung fordern.
Dass dieselben Politiker, die das Gesetz im Jahr 2021 verschärft haben, von dieser Sonderregelung für Politiker auch finanziell profitieren, ist geeignet, der oft beklagten Politikerverdrossenheit Vorschub zu leisten. Hinzu kommt ein Ungleichgewicht in der Risikoverteilung. Während der anzeigende Politiker keinerlei finanzielles Risiko trägt, weil die Staatsanwaltschaft für ihn tätig wird, muss der Bürger Anwälte bezahlen, die ihn vor Strafe schützen sollen. Dass die Kapazitäten der Staatsanwaltschaften in Zeiten explodierender echter Kriminalität hierdurch gebunden werden, setzt dem ganzen noch die Krone auf.
Die aktuelle Umfrage des Umfrageinstituts INSA sind alarmierend. 76 Prozent der Befragten glauben nicht mehr, dass es Meinungsfreiheit in Deutschland gibt. Auch die persönliche Betroffenheit wurde abgefragt. Hier gab jeder Dritte an, schon einmal seine politische Meinung nicht geäußert zu haben, weil er Angst vor Konsequenzen hatte. (https://www.youtube.com/watch?v=M4Uov5EMMig)
Währenddessen betonte die Bundesregierung selbst anlässlich des 75. Jahrestages des Grundgesetzes, dass „ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse ist Demokratie nicht vorstellbar“ sei. (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte-der-bundesregierung/75-jahre-grundgesetz/meinungs-und-pressefreiheit-2274858)
Der § 188 StGB stellt öffentliche Personen unter einen Sonderrechtsschutz, der für normale Bürger nicht besteht. Diese Sonderstellung ist nicht zwingend sachlich geboten.
Die Norm erschwert öffentliche Kritik an politischen und gesellschaftlichen Akteuren erheblich, da selbst berechtigte Kritik schneller kriminalisiert werden kann. Dies betrifft insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Wenn Bürger mächtige Personen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr effektiv kritisieren dürfen, gerät die Demokratie selbst in Gefahr.
