Wenn man so richtig randaliert, Streifenwagen beschädigt, Polizisten leicht verletzt, wenn man „sich auch durch Lautsprecherdurchsagen nicht stoppen lässt“, wird man erschossen und darf dann wohl auch erschossen werden (?). Mehrere Schüsse auf den Bagger, im Ergebnis wurde aber „er“ so schwer getroffen, dass er starb. So lässt sich aus der bisherigen Berichterstattung der RNZ schlussfolgern. Laut Pressemitteilung vom 31.12. gaben während der Verfolgung mehrere Polizeibeamte Schüsse auf das Fahrzeug ab, um dieses zu stoppen, nachdem Lautsprecherdurchsagen erfolglos geblieben waren. Als der Mann seine Fahrt vom Autohaus erneut fortsetzen wollte, gaben die Beamten letztendlich auch Schüsse auf ihn ab. Der Mann wurde getroffen und verstarb trotz sofort eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen noch vor Ort. Fakt ist: Polizeibeamte haben 2024 im Dienst mehr tödliche Schüsse abgegeben als in den Vorjahren. In der Mehrheit der Fälle fielen die tödlichen Schüsse aber in Situationen, in denen die Beamten auf Männer oder Frauen trafen, die sich in einer psychischen Ausnahmesituation befanden oder wegen psychischer Erkrankungen bereits in Behandlung waren. Mehrere der Menschen, die bei einem Polizeieinsatz erschossen wurden, führten Messer bei sich. Wann Polizisten in Deutschland zur Waffe greifen dürfen, ist geregelt. Ziel eines Schusswaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen). Hierbei kann der Adressat der Maßnahme physisch geschädigt werden, z. B. durch einen Beinschuss. Dies muss jedoch nicht stets der Fall sein – die Schusswaffe kann auch gegen Sachen (Schuss in die Reifen eines flüchtenden Fahrzeuges) gebraucht werden. Die Schusswaffe darf aber überhaupt nur eingesetzt werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen; sie soll stets das letzte Mittel sein. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf in jedem Fall auch nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Welche erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestand vorliegend? Mit Spannung bleibt abzuwarten, was das LKA zu Tage fördert. Wir erstatten Strafanzeige.