Wir helfen Ihnen wenn Sie einen Unfall unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben (2)

von Thomas Ax

Die “relative” Fahruntüchtigkeit unterscheidet sich dabei von der “absoluten” nicht in dem Grad der Trunkenheit oder der Qualität der alkoholbedingten Leistungsminderung, sondern allein hinsichtlich der Art und Weise, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. Hentschel/Born, Rdn. 4 und 124; Horn in SK, Rdn. 17 zu § 316 StGB; derselbe, Blutalkohol und Fahruntüchtigkeit, 1970, S. 14 ff; Kaufmann, Blutalkohol 1975, 301, 306). Dabei stellt die Blutalkoholkonzentration das wichtigste der Beweisanzeichen dar. Da sie den Grenzwert von … 0/00, von dem an absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (vgl. BGHSt 10, 265, 266 ff) vorliegt, nicht erreicht, müssen weitere Tatsachen festgestellt werden, die als Beweisanzeichen geeignet sind, dem Tatrichter die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu vermitteln. Von – wenn auch unterschiedlicher – Bedeutung sind dabei folgende tatsächliche Umstände: Zunächst in der Person des Angeklagten liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung (innere Umstände), sodann äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse (äußere Umstände) und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten (sog. Ausfallerscheinungen), das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muss (vgl. Hentschel/Born Rdn. 218 m. w. Nachw.).

Bei der Beweisführung für die relative Fahruntüchtigkeit kommt diesen tatsächlichen Umständen unterschiedliche Bedeutung zu. Während relative Fahruntüchtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn weder schwierige äußere Umstände, noch neben der Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol oder andere berauschende Mittel weitere leistungsmindernde innere Umstände gegeben sind, ist eine – wenn auch nur geringe – Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zumindest mitverursacht sein muss, für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar. Auch bei einer Blutalkoholkonzentration, die nahe an den Grenzwert von … 0/00 heranreicht und beim gleichzeitigen Vorliegen besonders ungünstiger objektiver und subjektiver Umstände der genannten Art, muss ein erkennbares äußeres Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet (vgl. BGH VRS 31, 107, 108; BayObLG NJW 1968, 1200; OLG Düsseldorf VM 1976, 13 f). Dabei sind die an eine konkrete Ausfallerscheinung zu stellenden Anforderungen um so geringer, je höher die Blutalkoholkonzentration und je ungünstiger die objektiven und subjektiven Bedingungen der Fahrt des Angeklagten sind (vgl. BGH DAR 1969, 105 f; OLG Hamm VRS 53, 117, 119; Hentschel/ Born Rdn. 174; Dreher/Tröndle Rdn. 7 d zu § 316 StGB).
Als solche Ausfallerscheinungen kommen insbesondere in Betracht: eine auffällige, sei es regelwidrige (BGHSt 13, 83, 89 f m. w. Nachw.), sei es besonders sorglose und leichtsinnige (vgl. BGH VRS 33, 118 f; OLG Hamburg VM 1964, 8) Fahrweise, ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen (vgl. Hentschel/Born Rdn. 191 m. w. Nachw.), aber auch ein sonstiges Verhalten, das alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt (OLG Hamm VRS 46, 134; OLG Celle, Blutalkohol 1974, 61; OLG Köln VRS 37, 35; vgl. auch BGH VRS 32, 40, 43), ferner z.B. ein Stolpern und Schwanken beim Gehen (OLG Köln DAR 1973, 21; zum ganzen auch A. Mayer, Blutalkohol 1965/66, 277; Möhl DAR 1971, 4 f; Rüth in LK Rdn. 23 ff zu § 316 StGB). …

Wird bspw etwa eine Stunde nach dem Tatgeschehen ein Probenmittelwert von 0,65 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt und geht aus dem ärztlichen Bericht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte die Finger-Fingerprobe sowie die Nasen-Fingerprobe jeweils sicher habe durchführen können, seine Sprache deutlich, sein Bewusstsein klar, die Denkabläufe geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig gewesen seien, fehlt es an ausreichenden Indizien, von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ausgehen zu können, so dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt.

Landgericht Dessau-Roßlau (Beschluss vom 23.12.2014 – 8 Qs 694 Js 19521/14 (196/14))

Selbst wenn es sich um eine Fehlleistung gehandelt hat, unterläuft diese Fehlleitung erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen.

Hier kommt es stets auf die konkreten Feststellungen hinsichtlich der

(1) alkoholinduzierten

(2) Ausfallerscheinungen und der

(3) dadurch bedingten

(4) Fahrunsicherheit an (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 05.09.2012 – 24 Qs-227 Js 824/12-64/12 – DAR 2013, 3887).

Dabei muss sich die Fahrunsicherheit nicht zwangsläufig in Fahrfehlern zeigen, sondern es genügen entsprechende Auffälligkeiten im Verhalten oder auch das Erscheinungsbild des Betreffenden im Anschluss an die Fahrt (BGH, Beschl. v. 03.11.1998 – 4 StR 395/98 – BGHSt 44, 219). Als alkoholbedingt kann der Tatrichter deshalb nur solches Verhalten bewerten, das der Fahrer im nüchternen Zustand nicht so gezeigt hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2003 – 1 Ss 319/03 – Blutalkohol 2004, 357). Fehlt es gerade an der Alkoholbedingtheit, so bedarf es eines besonderen Ermittlungs- und Begründungsaufwands seitens des Tatgerichts. Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern unterlaufen können, haben nur geringen Indizwert für die nötige Feststellung der alkoholbedingten Fahrunsicherheit (OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2010 – III-1 RVs 142/10 – Blutalkohol 47, 429 (2010)). Dabei kommt der Differenz zum Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit besondere Bedeutung zu (OLG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 Ss 152/13 (8/14)). Beliebt sind auch ungewöhnliche Fahrfehler als Schluss auf die Fahruntüchtigkeit (vgl. Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 316 Rn. 12), wobei auch dann zwingend festzustellen ist, dass der Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (BayObLG, Urt. v. 07.03.1988 – RReg 2 St 435/87 – NZV 1988, 110; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 316 StGB Rn. 26). Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, haben geringeren Indizwert (BGH, Beschl. v. 12.04.1994 – 4 StR 688/93 – NZV 1995, 80; BayObLG, Beschl. v. 13.01.1981 – RReg 1 St 402/80 – VRS 60, 384). Hier kann man nicht einfach von einer alkoholbedingten Fahrverhaltensweise ausgehen. Scheinbar alkoholbedingte Fahrverhaltensweisen sind eben nicht als zwingend alkoholbedingt einzustufen: so erläuterte das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.04.2016 – 1 Ss 53/16), dass eine auffällig rasante Fahrweise keineswegs zwingend auf den Alkoholkonsum des Betroffenen zurückgeführt werden müsse (dort 0,6 Promille), sondern ein Blick in den FAER-Auszug mit zahlreichen Geschwindigkeitsverstößen offenbart hätte, dass der Beschuldigte ein notorischer Raser ist, und das eben auch nüchtern (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 3).