Falsche Einschätzung einer Verkehrssituation ist für sich allein noch keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung und auch kein Fahrfehler ungewöhnlicher Art

von Thomas Ax

Zwar ist zuzugeben, dass bei einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration die Konzentrationsfähigkeit sinkt, falsche Einschätzungen von Verkehrssituationen leichter möglich sind und auch Fahrfehler ungewöhnlicher Art auf diesen Alkoholgenuss zurückzuführen sind. Indessen ist die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation für sich allein noch keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung und auch kein Fahrfehler ungewöhnlicher Art. Bekannt ist zudem, dass die zivil- und strafrechtliche Behandlung und Entscheidung insbesondere von Unfallgeschehen dann schwierig ist, wenn das Gericht nur auf die Angaben von Beteiligten und Zeugen angewiesen ist; hier ergeben sich in der Regel zahlreiche Anlässe, nachzufragen, Aufforderung, Skizzen zu fertigen und zu erklären sowie einzelne Darstellungen gegenüberzustellen mit entsprechenden weiteren Vorhalten. Wenn das nicht möglich ist, kann das – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Die Unwägbarkeiten dürfen jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.