Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO auch die zur Entlastung des Verdächtigen dienenden Umstände zu ermitteln

von Thomas Ax

Die Staatsanwaltschaft hat nach § 160 Abs. 2 StPO auch die zur Entlastung des Verdächtigen dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der entsprechenden Beweise Sorge zu tragen. Diese gesetzliche Pflicht soll sicherstellen, dass alle erheblichen Gesichtspunkte aufgeklärt werden, und damit der Gefahr einseitiger Ermittlungstätigkeit begegnen. Die Wahrheitserforschungspflicht und die Verpflichtung zur Objektivität sind von entscheidender Bedeutung für die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, als Herrin des Vorverfahrens die Strafakten vollständig zusammenzustellen, die sie dem Gericht nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Anklageschrift vorzulegen hat. Zur Einhaltung des aus § 168b Abs. 1 StPO folgenden und für alle Strafverfolgungsbehörden geltenden allgemeinen Grundsatzes der Aktenvollständigkeit ist es erforderlich, dass sich aus den Aktenbestandteilen ergibt, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben oder ob sie ergebnislos verlaufen sind (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1991, 50). Der Staatsanwaltschaft werden bei der Prüfung, welche Aktenbestandteile vorzulegen sind, Entscheidungen abverlangt, die sich daran auszurichten haben, dass dem Gericht und dem Beschuldigten Aktenkenntnisse nicht vorenthalten bleiben dürfen, die für die gerechte Beurteilung der anhängigen Strafsache nützlich sein können. Bestehen daran hinsichtlich einzelner Ermittlungsvorgänge Zweifel, darf die Staatsanwaltschaft sie nicht zurückhalten; sie muss sie dem Gericht im Interesse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung vorlegen (BVerfG a.a.O., Rdnr. 58).

Für ihre weisungsabhängigen Ermittlungspersonen trägt die Staatsanwaltschaft die Verantwortung. Aus dem aus § 160 Abs. 1 StPO folgendem Grundsatz der Allzuständigkeit der Staatsanwaltschaft folgt, dass die Staatsanwaltschaft nach außen hin die rechtliche Verantwortung für solche Fehler zu übernehmen hat, die auf mangelnder Organisation in der Zusammenarbeit mit den Beamten des Polizeidienstes oder ausbleibender Wahrnehmung ihrer Befugnisse gegenüber den Polizeibehörden beruhen (vgl. Jahn, in: Heghmanns/Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren 2008, II. Kap. Rdnr. 17).