von Thomas Ax
Zwar gereicht es dem einzelnen grundsätzlich nicht zum Nachteil, wenn er sich zur Durchsetzung seiner Rechte bzw. zur Verteidigung der Rechtsordnung an die Ermittlungsbehörden wendet und durch Erstattung einer Strafanzeige Strafverfolgungsorgane zur Verfahrenseinleitung und damit gegebenenfalls verbundenen Zwangsmaßnahmen veranlasst. Denn die Anzeige einer Straftat liegt nicht allein im Interesse des Opfers, sondern auch im Interesse des Staates, der zur Wahrung seiner Rechtsordnung und zur Erhaltung des Rechtsfriedens in die Lage versetzt werden muss, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen (vgl. BVerfG, BGH NJW 1987, 1929 ). Leichtfertige Beschuldigungen oder sogar wissentlich unwahre Angaben hingegen sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und zur Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 193 Rdnr. 32).