von Thomas Ax
Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierendbeeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 -, juris Rn.6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15.Oktober 1998 – 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022- 6 B 221/22 -, juris Rn. 12).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Die Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung der Norm bestätigen dieses Ergebnis.
Das Fahreignungs-Bewerbungssystem hat das alte Mehrfachtäter-Punktsystem, das mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom24. April 1998 (BGBl. I S. 747) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden war, abgelöst, aber an einem Mehrstufensystem festgehalten. Das alte Punktsystem enthielt bereits mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. („Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen“) eine § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.3 StVG vergleichbare Regelung, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfsausgeführt wurde: Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der dritten Stufe beruhe auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handele, die eine ganzerhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verstößen begangen hätten. Die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung könne grundsätzlich nicht widerlegt werden(BT-Drs. 13/13069 S. 50 und 69). Seinerzeit sah der Gesetzgeber von dem Grundsatz noch zwei Ausnahmen vor, erstens die Fälle des § 4 Abs. 5 StVG a. F., in denen auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte „auf einen Schlag” erreicht oder überschritten werden, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems auf den früheren Stufenwirksam werden konnten, und zweitens die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung der zuständigen Landesbehörde im Falle einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG a. F. Für die Vorgängerregelung des § 4Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. war daher höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung handele (BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 21.07 -, juris Rn. 16 und 20).
An diesem Verständnis hat sich durch die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystem nach ganz herrschender Auffassung nichts geändert (OVG LSA, Beschl. v. 15. März 2022 – 3 M 220/21 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 26. Februar2021 – 11 CS 20.2979 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 – 3 B103/17 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. November 2016 – OVG1 S 86.16 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 31. März 2015 – 10 S 2417/14 -, juris Rn.4). Dies ist auch der Begründung des Gesetzentwurfs zum Änderungsgesetz vom 28.November 2014 (BGBl. I S. 1802) zu entnehmen. Danach sollte in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu der ersten der obengenannten Ausnahmen im alten Punktsystem entwickelt worden war, klargestellt werden, dass es im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf ankommen soll, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstoße erreicht und ihm individuell mittels einer Warnfunktion die Möglichkeit zur Verhaltensänderung eingeräumt wird, bevor es zu weiterem Maßnahmen kommen darf(vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris Rn. 23 ff.). Nach der Gesetzesbegründung hält der Gesetzgeber dies nunmehr für entbehrlich, weil dem gesamten Fahreignungs-Bewertungssystem der Erziehungsgedanke zugrunde liege, während die Stufen in erster Linie nur der Information des Betroffenen dienten. Weiterheißt es:
„Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystem an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, überbestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet“
(BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Damit hat der Gesetzgeber selbst die Maßstäbe, nach denen der Betroffene unwiderleglich als ungeeignet „gilt“ (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 StVG) bzw. sich „als ungeeignet erwiesen“ hat (Gesetzesbegründung) und an die die zwingende Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung anknüpft, im Interesse der Verkehrssicherheit verschärft. Dies begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken (vgl. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und indirekt zur Verhältnismäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung: BVerwG, Urt. v.26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris Rn. 41).
Daraus folgt dass der Fahrer mit Erreichen des Stands von acht Punkten, nachdem die vorhergehenden Stufen ordnungsgemäß durchlaufen sind, unwiderleglich als ungeeignet gilt und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen ist.