vorgestellt von Thomas Ax
Wird eine Straftat begangen, erhebt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten. Bei einigen Delikten können Sie aber selbst eine Privatklage vor dem Strafrichter beim Amtsgericht erheben, wenn Sie durch die Straftat verletzt wurden oder aus anderem Grund zur Stellung eines Strafantrags befugt sind.
Bei folgenden Delikten ist eine Privatklage allerdings erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde:
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuchs),
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung.
Der Sühneversuch ist nicht nötig, wenn Sie und der Beschuldigte nicht in derselben Gemeinde wohnen.
Ist ein Sühneversuch nötig, müssen Sie bei der Vergleichsbehörde die Anberaumung eines Sühnetermins beantragen. Vergleichsbehörde ist in der Regel der Bürgermeister der Gemeinde, in der Sie und der Beschuldigte wohnen. Dieser kann aber einen Gemeindebediensteten oder eine andere Person damit beauftragen. Im Sühnetermin, zu dem Sie und der Beschuldigte auf Anordnung persönlich erscheinen müssen, wirkt die Vergleichsbehörde auf eine Aussöhnung hin.
Das Ergebnis des Sühneversuchs ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Falls der Beschuldigte zum Sühnetermin nicht erscheint oder der Versuch einer gütlichen Einigung im Sühnetermin scheitert, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs, mit der Sie anschließend Privatklage erheben können.
Für die Durchführung des Sühneverfahrens werden Gebühren von 10 bis 50 Euro erhoben. Soweit sonstige Kosten anfallen, etwa Fahrtkosten oder Anwaltskosten, sollte im Rahmen der gütlichen Einigung eine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen werden. Scheitert der Sühneversuch und wird Privatklage erhoben, ist in diesem Verfahren über die Kosten des Sühneversuchs mit zu entscheiden.