Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, wann welche Gebühren verlangt werden können und zählt im Vergütungsverzeichnis (VV) abschließend die verschiedenen Tätigkeiten auf.
Dabei unterscheidet es zwischen Wert- und Rahmengebühren, also solchen, deren Höhe sich aus dem Gegenstandswert ableitet, und solchen, deren Höhe der Anwalt innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst festlegen darf.
Diese Regelungen gelten auch für Strafverteidiger.
Bei den meisten Gebühren in Strafverfahren handelt es sich jedoch schon von vornherein um Rahmengebühren; dem Strafverteidiger wird also schon durch das Gesetz ein gewisser Freiraum bei der Gebührengestaltung eingeräumt.
Speziell für die Vergütung von Strafverteidigern gibt es jedoch einige Besonderheiten.
Für Haft-Mandate gibt es beispielsweise bei den gesetzlich bestimmten Gebühren Zuschläge. Der Gesetzgeber berücksichtigt dadurch unter anderem den erhöhten Zeitaufwand, den der Verteidiger schon allein dadurch hat, dass er seinen Mandanten für Besprechungen in der Haftanstalt besuchen muss.
Speziell bei Strafverteidigern ist es üblich, einen Vorschuss zu verlangen.
Dadurch kann beispielsweise sichergestellt werden, dass ein Mandat auch dann im Sinne des Beschuldigten weitergeführt wird, wenn etwa die Konten des Mandanten eingefroren werden oder er ohne Vorwarnung verhaftet wird.
VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN IM STRAFRECHT
In komplexeren und umfangreicheren Strafverfahren spielen die Vorgaben des Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetzes jedoch in der Praxis fast keine Rolle. Hier wird fast ausschließlich mit individuellen Honorarvereinbarungen, meist nach Stundensätzen gearbeitet.
Dies hat verschiedene Gründe.
Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren werden die Weichen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Meist ist in solchen Verfahren das primäre Verteidigungsziel, eine Anklage – und damit eine öffentliche Hauptverhandlung – gerade zu verhindern. Hierzu sind oft tausende Seiten von Akten auszuwerten und umfangreiche Schriftsätze zu komplizierten Sachverhalten und schwierigen Rechtsfragen anzufertigen. So ein Verfahren kann einen Verteidiger tagelang beschäftigen, obwohl es niemals öffentlich wird.
Nach den Sätzen des RVG würde lediglich die Gebühr für das Ermittlungsverfahren anfallen – weniger als fünfhundert Euro. Die gesetzliche Gebührenordnung ist für solche Fälle nicht geschaffen.
Das gilt erst recht in Fällen, bei denen es unter Umständen erst gar nicht zu der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommt, wie etwa bei der Anfertigung einer steuerlichen Selbstanzeige.
Auch hier wird in der Praxis ausschließlich mit Honorarvereinbarungen gearbeitet, da angemessene Gebührentatbestände, die der tatsächlichen Verantwortung und dem Aufwand des Anwalts gerecht werden, nicht existieren.
VERTEIDIGERHONORAR
Die Höhe eines vereinbarten Verteidigerhonorars bemisst sich vor allem nach dem Zeitaufwand für den Verteidiger sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten.
Letztlich wird der Betrag individuell zu verhandeln sein.
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN IM STRAFRECHT Eine gute Strafverteidigung kann insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen und in Verfahren, bei denen erhebliche Nebenfolgen drohen, zeitaufwendig werden – und damit teuer. In diesen Fällen hilft eine Rechtsschutzversicherung im Strafrecht. Stundensatz-Vereinbarungen für schwierige Fälle werden von den Versicherungen in der Regel jedoch nur dann übernommen, wenn eine Spezial-Versicherung für das Strafrecht abgeschlossen wurde („Premium-Paket“).